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Eigene Designs auf Kleidung drucken: Freiberuflich?

Frage

Ich arbeite fest in einem Kulturzentrum als Mitarbeiterin und mache Streetwork und Beratung von Jugendlichen. Studiert habe ich Sozialpädagogik im Bachelor.

Ich blogge über Feminismus und entwerfe abstrakte Designs und werde angefragt, Designs auf T-Shirts oder Pullis zu drucken oder Produkte auszustellen. Da ich keinen kaufm. Hintergrund habe, weiß ich aktuell nicht, ob ich mich als Freiberuflerin (Stichwort: Künstlerin), Kleingewerbebetreiberin oder doch mit einem eingetragenen Verein tätig machen soll.

Wichtig hier: Ich möchte den Ertrag zu 10 % an Frauenvereine spenden. Eine Betriebsstätte liegt nicht vor, da ich die Produkte zu Hause entwerfen werde. Da ich auch in Zukunft alle Einnahmen (voraussichtlich unter 9.000 Euro pro Jahr) spenden möchte nach Abzug der Materialkosten, bin ich mir nicht sicher, unter welche Sparte ich fallen würde.

Antwort

Wenn ich Sie richtig verstehe, erarbeiten Sie Designs für Kleidungsstücke oder andere Produkte, lassen diese von Dritten herstellen und verkaufen die Erzeugnisse.

Zunächst gibt es innerhalb der von ihnen genannten Umsatzgrenzen die so genannte „Kleinunternehmerregelung“. Bei einem Jahresumsatz von weniger als 22.000 Euro fallen Sie unter diese Bestimmung.

Diese Regelung gilt für die Umsatzsteuer aller Unternehmen, ob gewerblich oder freiberuflich. Bei der Gewerbesteuer gibt es einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn. Unterhalb dieser Grenze ist die Unterscheidung zwischen freiem Beruf oder Gewerbe für Sie eher theoretischer Natur.

Kommen wir zum Design: Ob Sie den freiberuflichen Künstlerinnen zugeordnet werden können, erläutert das BMWK unter PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler.

Sie könnten also für sich in Anspruch nehmen, auch ohne entsprechende Ausbildung dem freiberuflichen Design zugeordnet zu werden. Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Hier ist eine Absprache mit dem Finanzamt zu empfehlen, das auch eine beratende Funktion hat. Bedenken Sie dabei bitte, dass eine formelle Anerkennung als Freiberuflerin nur in Form einer so genannten „verbindlichen Auskunft“ erfolgt!

Der Verkauf ist prinzipiell gewerblich, ob online oder stationär. Aber: es gibt auch hier Grenzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem Urteil vom 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06) fest: „Ob ein Anbieter von Waren (…) im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog. Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“

Die Rechtsprechung hat für den gewerblichen Handel auch folgende Grenzen gesetzt: 27 Verkäufe monatlich, 168 bis 484 Verkäufe im Jahr, aber auch 242 Verkäufe in zwei Jahren können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit. Dabei spricht eine planmäßige und auf Dauer eingerichtete Tätigkeit für das Gewerbe (…). Ein weiteres Kriterium ist die durchschnittliche Höhe des Entgeltes. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen durchschnittlichen Erlös von 80 Euro bei 663 Verkäufen über drei Jahre gewerblichen Handel angenommen (BFH V R 2/11). Weitere Indizien hin zum Gewerbe können sein: professionelle Werbung, die Verwendung von Widerrufsklauseln oder Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Quellen:
BFH, Urteil vom 26.04.2012, V R 2/11,
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.3.2007, 6 W 27/07
LG Berlin, Urteil vom 5.9.2006 - 103 O 75/06

Bei Überschreiten dieser Grenzen würden Sie also eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Steuerlich würde das eine „gemischte Tätigkeit“ ergeben. Hier gibt es für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedliche Regelungen. So kann eine Einzelunternehmerin ihrem eigenen Unternehmen keine Leistungen in Rechnung stellen. Es wäre folglich über eine Trennung nachzudenken.

Wenn Sie bei den Verkäufen unter den genannten Grenzen, kann Ihr Handel als „Ausfluss Ihrer künstlerischen Tätigkeit“ qualifiziert werden und wäre damit dem freien Beruf zugeordnet. Bleiben Sie unterhalb der Grenze für die Gewerbesteuerpflicht – siehe oben – ist dies für Sie ebenfalls nur bedingt relevant. Bei den von Ihnen erwarteten Umsätzen erscheint die Errichtung einer gemeinnützigen Einrichtung als zu hoher Aufwand. Sollten Sie Personen für den Verkauf entlohnen, könnten Sie diese Kosten gewinnmindernd in Ansatz bringen – siehe Gewerbesteuer.

Noch eine wichtige Feststellung: Sie erzielen als Designerin – ob freiberuflich oder gewerblich – keine Einkünfte, sondern nur aus dem Verkauf. Damit konzentriert sich die Sache auf den Handel. Zu den Spenden: Nur Kapitalgesellschaften können Spenden meist direkt als Betriebsausgabe geltend machen. Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie bei überschaubaren Umsätzen und Verkaufszahlen als Einzelunternehmerin tätig werden, könnten Sie diese Spenden in Ihrer persönlichen Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen. Anmerkung: Es kann sein, dass die von Ihnen geplante Selbstständigkeit Ihre Steuerlast insgesamt mindert, weil Sie mit Ihren Designerprodukten keinen Gewinn erzielen.

Es ist nicht so kompliziert, wie es auf den ersten Blick erscheint. Wenn Ihre Umsätze über die hier genannten Grenzen hinauswachsen, sollten Sie über die Gründung einer besonderen Einrichtung nachdenken.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
November 2022

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