Antwort
Bei Ihrer Tätigkeit als Spieleentwickler kann es einen Zugang zu den freien Berufen über die sog. „künstlerische Tätigkeit“ geben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Von einer solchen kann gesprochen werden, wenn eine „eigenschöpferische Leistung“ vorliegt, in der der Künstler seine individuelle Gestaltungskraft zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus muss auch eine „künstlerische Gestaltungshöhe“ bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1991 (IV R 33/90), BStBl. 1992 II, S. 353; BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 105/85, BFHE 149, 231, BStBl II 1987, 376, m. w. N.), die in der Regel durch ein Studium im künstlerischen Bereich oder in relativ aufwändiger Weise durch einschlägige Berufserfahrung, Referenzen und Arbeitsproben nachgewiesen werden kann.
Lässt sich Ihrerseits argumentieren, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im künstlerischen Bereich angesiedelt ist und die Konzeptionen bzw. Umsetzung der Spielideen lediglich Mittel zur Realisierung der schöpferischen Leistungen sind, so kann eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit gegeben sein. Nicht der Verwendungszweck sondern die schöpferische Leistung ist hier ausschlaggebend.
Es wäre diesbezüglich Ihrerseits noch zu prüfen, inwieweit sich die „künstlerische Gestaltungshöhe“ durch eine künstlerische Ausbildung, starke Referenzen, Arbeitsproben oder Berufserfahrung nachweisen lässt.
Einen aktuellen und ausführlichen Überblick zum Thema Kunst im Sinne des Einkommensteuergesetzes finden Sie beim BMWK in der PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler.
Ein weiterer Zugang zu den freien Berufen könnte auch in der „schriftstellerischen Tätigkeit“ liegen. Für eine schriftstellerische Tätigkeit im Sinne einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG müssen eigenschöpferisch Texte verfasst werden, die einer zahlenmäßig nicht bestimmbaren Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. So kann die Tätigkeit als Spieleautor der Lernspiele mit einer pädagogischen Zielsetzung entwickelt, als eine schriftstellerische Tätigkeit eingeordnet werden.
Letztendlich ist es an Ihnen, gegenüber dem Finanzamt entsprechende Nachweise anzuführen. Sie können bei Ihrem Finanzamt durch eine „Auskunft“ Klarheit erlangen. Bei dieser Einzelfallprüfung sollten Sie sich durch sachkundige Steuerberaterinnen und sachkundige Steuerberater und/oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen lassen. Allerdings sollten Sie, bei einer selbständigen Tätigkeit im Nebenberuf, auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigten.
Beachten Sie auch, dass eine bloße Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit noch keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Diese würde erst im Rahmen einer Betriebsprüfung verbindlich erfolgen.
Quelle:
Christian Mikus
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
Dezember 2021
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