Antwort
Zunächst ist anzumerken, dass eine verbindliche Anerkennung der Freiberuflichkeit nur durch die Finanzbehörden und auf Antrag erfolgt (sog. verbindliche Auskunft). Allein die Anmeldung des Vorhabens beim Finanzamt mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sowie die sich daran anschließende Übersendung der Steuernummer, stellen noch keine verbindliche Einstufung der Freiberuflichkeit dar. So führt etwa allein das Vorliegen eines akademischen Grads nicht per se zur Freiberuflichkeit. Entscheidend ist insbesondere auch die konkrete Art der Tätigkeit. Ob im konkreten Fall eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Nach aktueller Rechtsprechung ist die Tätigkeit eines Psychotherapeuten eine heilberufsähnliche Tätigkeit und somit freiberuflich. Demgegenüber existiert für Psychologen noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass Psychologen freiberuflich i.S.d. EStG tätig sind, wenn und soweit sie therapeutisch tätig sind. Allerdings sind Psychologen nicht auf die Therapie beschränkt, sondern können ebenso beratend, wie etwa in Unternehmen im Personalbereich, tätig sein. Der Schwerpunkt läge dann im Einzelfall in der wirtschaftsberatenden Tätigkeit.
Das Gesetz stellt auf den/die sog. „Diplom-Psychologen“ ab. In Deutschland gelten der Master und das Diplom als gleichwertig (vgl. die Internetseite Bundesverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen unter www.bdp-verband.org). So darf sich etwa nur derjenige Psychologe nennen, der einen Master-Abschluss vorweisen kann. Im wirtschaftsberatenden Bereich ist hingegen in der Regel ein Bachelor-Abschluss ausreichend.
Im Ergebnis kommt es also auf die konkrete Art des Vorhabens an, welche Anforderungen an die Berufsausübung gestellt werden u.v.m. Hieraus ergeben sich wiederum die steuerlichen Aspekte, sodass hier keine abschließende Einschätzung möglich ist.
Nehmen Sie daher bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf. Die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2017
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