Antwort
Zunächst ist zu sagen, dass tiergestützte Therapie am Pferd im Rahmen einer ergotherapeutischen Behandlung zulässig ist, wenn diese als EINE Methode des ergotherapeutischen Repertoires immer dann angewendet wird, wenn der individuelle Fall zum jeweils gegebenen Zeitpunkt dadurch eine optimale Behandlung erwarten lässt.
Die Anlage 1 der Heilmittelrichtlinie (Seite 35) UNTERSAGT jedoch ohne Ausnahme die Durchführung von Hippotherapie auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen.
Die direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen erfordert eine Zulassung, welche derzeit auch entsprechende Räume voraussetzt. Die aktuell gültigen Zulassungsvoraussetzungen finden Sie online.
Alternativ könnten Sie als freie Mitarbeiterin einer zugelassenen Praxis selbständig tätig sein. Sie würden Ihre eigenen Patienten akquirieren und behandeln. Sie vereinbaren mit der zugelassenen Praxis die Konditionen für die Erstellung der Abrechnung. Die zugelassene Praxis würde dann für Sie Ihre Verordnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass Scheinselbständigkeit von Beginn an ausgeschlossen wird und durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund offiziell bestätigt wird, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit um echte Selbständigkeit handelt, da es anderenfalls vor allem für die abrechnende Praxis teure Folgen geben könnte.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Januar 2019
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