Antwort
Das Bundesministerium der Finanzen hat festgestellt, dass eine examinierte Krankenpflegerin freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes tätig ist, sofern sie keine hauswirtschaftliche Versorgung vornimmt.
BMF, Schreiben v. 22.10.2004 BStBl 2004 I S. 1030
Nun wären Sie mit Ihrer Doula-Beratung und -Begleitung freiberuflich, wenn Doula dem Berufsbild der Krankenpflegerin zugeordnet wäre. Das ist wohl nicht der Fall. Entsprechendes gilt für den Bachelor in Ethnologie.
Doula selbst könnte freiberuflich sein, wenn es sich um eine staatlich anerkannte Ausbildung mit geschützter Berufsbezeichnung usw. handeln würde. Auch das ist nicht der Fall. Es ist also von einem Gewerbe auszugehen.
Die Durchführung von Doula-Kursen kann nach dem Einkommensteuerrecht als freiberuflich angesehen werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie beim BMWK unter PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer, Coaches, freiberufliche oder gewerbliche Taetigkeit.
Da gibt es aber noch das Gewerberecht. Die Gewerbeämter gehen grundsätzlich davon aus, dass eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit eine „Dienstleistung höherer Art“ darstellen muss. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Die unterschiedliche Handhabung durch Finanz- und Gewerbeämter ist auch für Fachleute schwer verständlich. Aus Sicht der Beratung ist es wichtig, auf diese Praxis der Gewerbeämter hinzuweisen. In Ihrem Fall müssen Sie davon ausgehen, eine Dienstleistung höherer Art nicht anzubieten. Diese Feststellung gilt unabhängig davon, dass eine Aufforderung durch das Gewerbeamt zur Anmeldung eines Gewerbes in vielen Fällen nach vorliegenden Erfahrungen nicht erfolgt.
Dies schließt nicht aus, dass Lehrende wie Sie von Finanzämtern als selbstständig (= freiberuflich) „geführt“ werden. Eine formelle Anerkennung ist jedoch damit nicht verbunden – diese erhalten Sie über eine so genannte „verbindliche Auskunft“, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist. Ohne diese Festlegung der Finanzverwaltung ist eine Freiberuflerstatus nicht gesichert.
Besonders wichtig kann für Sie das Folgende sein: Bei nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit ist in der Regel von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes auszugehen. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Lehrtätigkeit nur wenige Wochenstunden umfasst. Ein Gewerbe müssten Sie dann also nicht anmelden – es genügt die Anzeige der Tätigkeit beim Finanzamt.
Der Verkauf von Lehrmaterialien ist schlichtweg gewerblich.
Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung, weshalb in Ihrer Sache eine abschließende Feststellung nur bedingt möglich ist. Sie sollten hierzu ein Gespräch mit dem Finanzamt suchen, das auch eine beratende Funktion hat. Falls Sie zu dem Ergebnis kommen, teilweise freiberuflich tätig zu sein, könnte eine so genannte „gemischte Tätigkeit“ vorliegen.
Falls Sie zu dem Ergebnis kommen, teilweise freiberuflich tätig zu sein, könnte eine so genannte „gemischte Tätigkeit“ vorliegen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Juni 2022
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