Antwort
Als Heilpraktikerin für Psychotherapie können Sie eine individuell beratende Tätigkeit im Rahmen dieses Berufsbildes ausüben. Wichtig ist dabei die grundsätzliche Anforderung an Freiberufler, über eine hinreichende Qualifikation verfügen zu müssen. So bieten Therapeuten mit Heilkundeerlaubnis nach HeilprG über die freie Wahl der Anwendungen hinaus in der Regel Verfahren an, in denen sie eine entsprechende Zusatzqualifikation erworben haben. Entsprechende Kenntnisse müssen nachweisbar sein. Ebenso wird von Berufsangehörigen erwartet, dass sie bei ausbleibendem Erfolg ihrer Behandlungen an andere Heilberufe verweisen (z.B. einen Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten). Eine wichtige Ausnahme bei der fachlichen Zuständigkeit von Heilpraktikern für Psychotherapie bildet nicht nur bei Kindern und Jugendlichen die Psychoanalyse, deren Anwendung eine Hochschulausbildung erfordert.
Da die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, dass die Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbracht wird, ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen von Online-Diensten ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt. Da die Rechtsprechung zu Online-Dienstleistungen (noch) nicht auf der Höhe der Zeit ist, stehen Aussage hierzu unter Vorbehalt.
Wollen Sie sich im Rahmen rechtlicher Anforderungen bewegen, kommen Sie an der Rechnungsstellung nicht vorbei. Als Heilpraktikerin für Psychotherapie stellen Sie Ihren Patienten Leistungen in Rechnung. Verfügen Patienten über eine private Zusatzversicherung für „psychotherapeutische Leistungen nach dem Heilpraktikergesetz“, können Sie über die Versicherung abrechnen. Die Rechnung muss nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) gestellt werden.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2018
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