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Schulungen für Neuromonitoring als MTA anbieten: Voraussetzungen?

Frage

Ich bin von Beruf Medizinisch Technischer Assistent, qualifizierter Intra Operative Neuromonitoring durch GDIA­­­­­­­ und zertifizierter Neurophysiologischer Assistent in einem Lehrkrankenhaus und möchte meine Dienste als freier Mitarbeiter IONM Anwender und Unterstützer im Bereich Einarbeitung der Kollegen und Untersuchungsdurchführungen für Ärzte und Kliniken anbieten.

Meine Frage: Brauche ich eine Genehmigung? Wenn Ja, von wem bzw. wo?

Antwort

Sie üben keine Heilkunde aus gemäß dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Hier ist für Sie vor allem relevant, dass Sie etwa im Rahmen Ihres Berufsbildes in der Qualitätssicherung, im Qualitätsmanagement oder der Diagnostik tätig sein können. In der Diagnostik erarbeiten Sie Entscheidungsgrundlagen für Heilberufe (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Heilpraktiker), stellen selbst aber keine Diagnosen. Sie üben auch keinen nichtakademischen Heilberuf aus.

Bei der Einarbeitung von Anwendern in diagnostische Verfahren handelt es sich um eine beratende Tätigkeit im Rahmen Ihres Berufsbildes. Alles, was Sie im Rahmen Ihres Berufsbildes selbstständig tun, ist erlaubt. Einkommensteuerlich werden Sie den freien Berufen zugeordnet (= selbstständig im Steuerdeutsch). Es besteht auch die Möglichkeit der unterrichtenden Tätigkeit. Unter welchen Voraussetzungen diese freiberuflich ist im Sinne des Einkommensteuergesetzes, können Sie beim BMWK nachsehen unter:
PRAXISHILFE Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Sie benötigen zur Ausübung Ihres Berufes in selbstständiger Form keine Erlaubnis. Zuständig wäre für Ihren Beruf und die damit verbundene Berufsaufsicht die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt). Die Gesundheitsämter sind auch für MTA mit Fort- und Weiterbildungen zuständig.

Beachten Sie auch das novellierte MTA-Gesetz (MTAG), insbesondere die „vorbehaltene Tätigkeiten“: G. v. 02.08.1993 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Oktober 2022

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