Antwort
Unabhängig vom Aspekt einer möglichen Freiberuflichkeit ist zu betonen, dass Heilbehandlungen grundsätzlich nur Ärzten, Heilpraktikern bzw. „Heilhilfsberufen“ (z. B. Physiotherapeuten, Logopäden oder Diätassistenten) auf ärztliche Anordnung in ihren entsprechenden Feldern vorbehalten sind. Da diese Frage in ihrer Tragweite sogar strafrechtliche Implikationen nach sich ziehen kann, ist im Zweifel eine Beratung z. B. durch einen Berufsverband oder eine Rechtsberatung sinnvoll.
Bezüglich der steuerrechtlichen Zuordnung von Beraterinnen oder Beratern und Coaches ist zunächst festzustellen, dass diese freiberuflich tätig sein können, sofern die entsprechenden Leistungen eine „unterrichtende Tätigkeit“ darstellen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies wäre gegeben, wenn Informationen, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.1994 IV R 79/92). Darüber hinaus können Finanz- bzw. Gewerbeämter auch eine sog. „höhere Dienstleistung“ einfordern, die bestehen würde, wenn ein akademischer Abschluss die Grundlage für den erteilten Unterricht darstellt (Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4077/00). Wichtig ist es auch, dass der Unterricht nach einem vorgefertigten Konzept erfolgt, da eine individualisierte im Rahmen der Leistungserbringung entwickelte Konzeption der Tätigkeit einen „beratenden Charakter“ verleihen würde, was eine Freiberuflichkeit im Sinne des Unterrichts ausschließt. Grundsätzlich ist dies bei vielen Coachingformaten denkbar, da es oft weniger um die Vermittlung eines Lehrplanes, denn um eine individualisierte kundenzentrierte Betreuung handelt.
Liegt tatsächlich kein Unterricht vor, so könnte eine Beratung im Bereich „Stress-Prävention“ unter Umständen freiberuflich sein, sofern diese im Sinne des Berufsbildes „Diplom-Psychologe“ ausgeübt wird. Genanntes Tätigkeitsbild ist im vorliegenden Fall wohl nicht gegeben, da gemäß der Angaben kein akademischer Abschluss in einem psychologischen bzw. vergleichbaren Bereich auf Diplom- bzw. Masterniveau besteht. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen mit einschlägigem Studium und einer dem Berufsbild entsprechenden Tätigkeit die Freiberuflichkeit in diesem Bereich fraglich ist, da der „Diplom-Psychologe“ nicht im Einkommensteuergesetz, sondern im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz genannt wird (PartGG § 1 Abs. 2). Grundsätzlich ist jedoch das Einkommensteuergesetz die Grundlage für die Zuordnung zu den Freien Berufen.
Wichtig ist im Übrigen die Tatsache, dass die endgültige Entscheidung über die Unterscheidung zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe ausschließlich dem zuständigen Finanzamt bzw. Gewerbeamt obliegt. Eine erste Einstufung ist darüber hinaus unverbindlich und kann bei einer späteren Betriebsprüfung auch rückwirkend revidiert werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu den Freien Berufen nicht vor, kann die entsprechende Tätigkeit gewerblich ausgeübt werden, sofern diese erlaubt und nachhaltig ist sowie eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
Juni 2022
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