Antwort
Um steuerlich freiberuflich tätig zu werden, müssen die Voraussetzungen nach §18 EStG Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 erfüllt sein.
Ihre Tätigkeit als „verhaltenstherapeutischer Co-Therapeut“ kann schwerlich als steuerlich freiberuflich angesehen werden. Diese Tätigkeit müsste dazu einem der im Einkommensteuergesetz genannten Berufe in allen „wesentlichen Merkmalen“ entsprechen, also einem der sogenannten „Katalogberufe“ ähnlich sein. So üben Psychologische Psychotherapeuten eine dem Katalogberuf des Arztes, nach Ausbildung, Zulassung und Berufsbild ähnliche heilberufliche Tätigkeit aus.
Als „verhaltenstherapeutischer Co-Therapeut“ üben Sie auch keinen Pflegeberuf im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus. Sie erbringen mit Ihrer Tätigkeit keine freiberuflichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege in einem der hierfür anerkannten Berufe als Krankenpfleger, Krankenschwestern oder Altenpfleger*in. Allenfalls ließe sich argumentieren, dass die verhaltenstherapeutische Tätigkeit an sich ein wesentlicher Teil der Tätigkeit als Fachpfleger für Psychiatrie ist. Sollten Sie eine freiberufliche Anmeldung anstreben, empfiehlt es sich, etwa durch Ihren Steuerberater, bereits vor der steuerlichen Anmeldung, eine sogenannte „Verbindliche Auskunft“ bei Ihrem Finanzamt einzuholen.
Ein Einzelunternehmen haben Sie in beiden Fällen, also sowohl bei der freiberuflichen Anmeldung über das Finanzamt, als auch bei einer Gewerbeanmeldung, automatisch gegründet.
Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
Oktober 2022
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