Antwort
Grundsätzlich sollte vor der Ausübung einer Tätigkeit geklärt werden, ob diese erlaubt bzw. genehmigt ist, nachhaltig ausgeübt wird und mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Ferner ist auch zu prüfen, ob das entsprechende Vorhaben einer freiberuflichen oder gewerblichen Charakter aufweist. Bei vielen Berufen ist die Unterscheidung nicht immer eindeutig, da die Zuordnung stets von den besonderen Voraussetzungen im entsprechenden Einzelfall abhängt.
Im vorliegenden Fall wäre z.B. eine Freiberuflichkeit z.B. im Bereich „Hilfe bei Lernschwierigkeiten“ vorstellbar, sofern den Voraussetzungen einer „unterrichtenden Tätigkeit“ Genüge getan wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies wäre erfüllt, sofern Informationen, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.1994 IV R 79/92). Wichtig ist es auch, dass der Unterricht nach einem vorgefertigten Konzept erfolgt, da eine individualisierte im Rahmen der Leistungserbringung entwickelte Konzeption der Tätigkeit einen „beratenden Charakter“ verleihen würde, was eine Freiberuflichkeit im Sinne des Unterrichts in der Regel ausschließt. Darüber hinaus tendieren Finanz- bzw. Gewerbeämter auch zunehmend dazu eine sog. „höhere Dienstleistung“ einfordern, die bestehen würde, wenn ein akademischer Abschluss die Grundlage für den erteilten Unterricht darstellt (Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4077/00).
Sollte tatsächlich eher eine beratende Tätigkeit bestehen wäre noch das Berufsbild der „Diplom-Psycholog*in“ (PartGG § 1 Abs. 2) im Kontext einer möglichen freiberuflichen Einstufung zu nennen. So wäre hierbei die Vergleichbarkeit eines abgeschlossenen Lehramtsstudiums in Sonderpädagogik mit einem Abschluss in Psychologie vorstellbar. Des Weiteren müsste aber auch eine typische Tätigkeit im Sinne des Berufsbildes ausgeübt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Beruf nur im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG § 1 Abs. 2) und nicht im Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) aufgeführt wird. Bei der Entscheidung durch die Finanzverwaltung ist jedoch grundsätzlich Letztes die Entscheidungsgrundlage. In der Praxis ist jedoch eine freiberufliche Einstufung unter genannten Voraussetzungen nicht auszuschließen und hängt von der Einschätzung des Finanzamtes ab.
Die endgültige Entscheidung über die Abgrenzung zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe obliegt stets dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Eine erste Einstufung ist darüber hinaus unverbindlich und kann bei einer späteren Betriebsprüfung auch rückwirkend revidiert werden.
Zwecks einer weitergehenden Beratung können Sie sich gerne an das INSTITUT FÜR FREIE BERUFE (IFB) wenden und z.B. eine Einzelberatung buchen oder im Rahmen der Hotline unter der Telefonnummer 0911/235650 Erstinformationen einholen.
Quelle:
Christian Mikus
Diplom Kaufmann
Leiter der Gründungsberatung
INSTITUT FÜR FREIE BERUFE (IFB)
Stand:
Juni 2023