Antwort
Unterrichtende Tätigkeiten werden dem Berufsbild der Krankenschwester bzw. der Fachkrankenpflegerin für Psychiatrie zugeordnet. Die Durchführung von Gesundheitsberatung oder die fachliche Anleitung etwa von Krankenpflegeschüler/-innen werden hier genannt.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet
Die oben genannte Quelle zum Berufsbild weist auch folgende Tätigkeitsmerkmale auf:
„patientenorientiert und kultursensibel pflegen, d. h. pflegerelevante körperliche, seelische und soziale Bedürfnisse, Möglichkeiten und Probleme der Patienten und Patientinnen erkennen und im Rahmen pflegerischer Aufgaben berücksichtigen;
pflegerisch-psychiatrische Gruppenarbeit durchführen (z. B. Trainings- und Aktivierungsgruppen, Freizeit- und Sportgruppen, Sozialtraining).“
Psychosoziale Beratung für Gruppen können Sie als eine lehrende Tätigkeit ausüben. Das Einkommensteuerrecht stellt an die unterrichtende Tätigkeit im freien Beruf bestimmte Anforderungen.
Unterrichtende Tätigkeiten im Gesundheitswesen werden weiterhin nachgefragt, regional und lokal unterschiedlich. Bei der Honorierung gibt es eine große Bandbreite, etwa vom Präventionskurs an der Volkshochschule bis zur Burnoutprävention in Unternehmen.
Zu der Möglichkeit der Abrechnung von Leistungen mit Krankenkassen: Hierzu ist es für Fachkrankenpflegerinnen für Psychiatrie zu empfehlen, die Abrechnungsmöglichkeit für bestimmte Leistungen zu ermitteln.
Eine allgemeine Regelung gibt es für Sozialtherapie. In den „Gemeinsamen Empfehlungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie in der Fassung vom 6. September 2022“ heißt es „Angehörige folgender Berufsgruppen können Soziotherapie erbringen: … Fachkrankenschwester/-pfleger für Psychiatrie“.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Honorierung der Soziotherapie nach vorliegenden Erfahrungen bisher nicht selten zu ungenügenden Einkünften geführt hat.
Es gibt auch die psychiatrische häusliche Krankenpflege mit einem spezialisierten Pflegedienst.
Zwar gibt es Modellversuche zur Entlastung von Ärzten auch bei psychotherapeutischen Leistungen, doch kommt für diesbezügliche Möglichkeiten Ihre Anfrage wohl zu früh. Eine Selbstständigkeit ohne ausreichende Abrechnungsmöglichkeiten mit Krankenkassen ist grundsätzlich nicht zu empfehlen.
Kommen wir zur Berufsbezeichnung: Im Gegensatz zu den Berufsbezeichnungen Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sind die Bezeichnungen Therapeutin, Coach, Supervisorin, Trainerin oder Beraterin nicht gesetzlich gestützt. Die Bezeichnung „Psychotherapie“ außerhalb der genannten Berufe ist in unterschiedlichen Ausprägungen unbedingt zu vermeiden. Allerdings ist die Bezeichnung als „Therapeutin“ mit spezifischen Zusätzen problematisch. Ich muss darauf hinweisen, dass Sie als „Beraterin“ im gesundheitlichen Bereich außerhalb der Heilkunde konfliktfrei in Erscheinung treten könnten. Auch eine „psychologische Beratung“ ist denkbar. Dies gilt etwa für allgemeine Lebensberatung oder Unterstützung bei individuellen Krisen (z. B. Verlust von Angehörigen) außerhalb der Psychotherapie. Ihre unterrichtende Tätigkeit kann sich auch auf psychotherapeutische Inhalte beziehen, etwa Formen und Möglichkeiten entsprechender Therapien.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
November 2022
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