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Leistung nach § 45a SGB XI eine heilkundliche Tätigkeit?

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie mir Auskunft darüber geben, ob ich als Heilpraktikerin im Sinne einer Fachkraft (sonstige Ausbildung) meine Leistungen als Leistungen nach § 45a SGB XI mit der Pflegekasse abrechnen darf? Der Beruf des Heilpraktikers ist dort nicht explizit genannt, aber es gibt den Punkt "sonstige Berufe". Außerdem wüsste ich gern, ob es tatsächlich so ist, dass ich meine Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf (außerhalb der Kleinunternehmerregelung) und ob ich sogar von der Anmeldung von einem Gewerbe befreit wäre, weil ich als Freiberuflerin im Sinn meines heilpraktischen Abschlusses arbeiten könnte. Oder fehlt bei der Alltagsbegleitung gänzlich der Bezug zum heilpraktischen Beruf?

Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Eine Leistung nach § 45a SGB XI ist keine heilkundliche Tätigkeit im Sinne einer Heilpraktikerin. Die Bewertung bezieht sich auf die konkret erbrachte Leistung und nicht auf das anerkannte Berufsbild. In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen zu der Anerkennung von Leistungsangeboten. In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO in § 5:

Angebote nach dieser Verordnung können erbracht werden von:

1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die auch ehrenamtlich tätige Personen einsetzen,

2. nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,

3. sonstigen gewerblichen Anbietern ohne Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

4. Einzelkräften, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 erbringen oder

5. Einzelpersonen, die auf der Basis eines freiwilligen, bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem persönlichem Bezug ehrenamtlich tätig werden (Nachbarschaftshilfe).

Eine Tätigkeit ohne Gewerbesteuerpflicht im Sinne eines freien Berufs würde demnach auszuschließen sein. Eine Anerkennung als Fachkraft gemäß § 6 AnFöVO wäre ebenfalls fraglich.

Für genauere Information setzen Sie sich einfach direkt mit dem zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.

August 2021

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