Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Eine Leistung nach § 45a SGB XI ist keine heilkundliche Tätigkeit im Sinne einer Heilpraktikerin. Die Bewertung bezieht sich auf die konkret erbrachte Leistung und nicht auf das anerkannte Berufsbild. In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen zu der Anerkennung von Leistungsangeboten. In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO in § 5:
Angebote nach dieser Verordnung können erbracht werden von:
1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die auch ehrenamtlich tätige Personen einsetzen,
2. nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
3. sonstigen gewerblichen Anbietern ohne Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4. Einzelkräften, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 erbringen oder
5. Einzelpersonen, die auf der Basis eines freiwilligen, bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem persönlichem Bezug ehrenamtlich tätig werden (Nachbarschaftshilfe).
Eine Tätigkeit ohne Gewerbesteuerpflicht im Sinne eines freien Berufs würde demnach auszuschließen sein. Eine Anerkennung als Fachkraft gemäß § 6 AnFöVO wäre ebenfalls fraglich.
Für genauere Information setzen Sie sich einfach direkt mit dem zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
August 2021