Antwort
Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen, auch nebenberuflich, müssen Sie ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anmelden. Gehört Ihre Tätigkeit aufgrund Ihrer Qualifikation, z.B. durch ein Hochschulstudium, zu den sogenannten Katalogberufen des §18 EStG, so haben Sie auch die Möglichkeit, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben und diese beim Finanzamt anzumelden.
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Im §18 des Einkommenssteuergesetz ist geregelt, welche Berufe zu den freien Berufen gehören und welche Qualifikationen erforderlich sind.
In der Regel sind dies selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Dabei ist nicht ein absolviertes Hochschulstudium das Kriterium, sondern es muss sich um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.
Zu den Katalogberufen gehören auch Kulturberufe wie Designer oder auch Graphikdesigner, wenn der künstlerische Aspekt ihrer Tätigkeit im Vordergrund steht.
Erzieher und Erzieherinnen gehören zu den Katalogberufen, somit sollten Sie eine freiberufliche Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt anmelden.
Bei Ihrer Anmeldung beim Finanzamt müssen Sie zusätzlich einen weiteren Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist.
Für Unternehmensgründer gilt, dass sie im ersten Jahr hochgerechnet nicht über 22.000 Euro Umsatz kommen dürfen. „Hochgerechnet“ bedeutet, dass das Finanzamt Ihren getätigten Jahresumsatz, wenn Sie Ihr Geschäft unterjährig gründen, auf 12 Monate hochrechnet. Zum Beispiel sind Sie in einem Jahr nur sechs Monate unternehmerisch aktiv und erwirtschaften in diesem halben Jahr einen Umsatz von 10.000 Euro, so geht das Finanzamt von einem Jahresumsatz von 20.000 Euro aus.
Wählen Sie die Kleinunternehmer-Regelung, müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuervorauszahlung.
Ob und welcher Höhe Sie eine Vorauszahlung leisten müssen, sollten Sie direkt mit Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt besprechen.
Sollten Sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen, auch aushilfsweise, so müssen Sie diese bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Unfälle versichern.
Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Es kann vorkommen, dass sich Kinder im Rahmen eines von Ihnen durchgeführten Therapieprogramms verletzen.
Unter Umständen ist eine Anmeldung beim zuständigen Veterinäramt in Ihrer Kreisverwaltung erforderlich. Bitte informieren Sie sich direkt dort.
Abschließend möchte Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründerinnen und Existenzgründer gibt.
Mit Hilfe des Behördenwegweisers finden Sie notwendige Adressen, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Ihrer Region.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
März 2022