Navigation

Voraussetzungen für Pflegeberatung nach § 37 Abs. 2 SGB XI?

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich gerne beruflich verändern und habe daher Kontakt zu einem Anbieter, der eine Anerkennung zur Unterstützung im Alltag (nach § 45a ff. SGB XI), hat.

Wir würden in dieser Firma gerne den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI und Pflegekurse, Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI anbieten.

Ich bin ausgebildete Krankenschwester mit einer Zusatzqualifikation (Pflegeberater nach §7a SGB XI) und seit 1995 in der ambulanten Pflege tätig. Die Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI führe ich seit 2011 durch, leite seit 2015 eine Beratungsstelle über Fragen in der Pflege und habe schon mehrere Pflegekurse geleitet.

Falls diese Tätigkeit in dem oben beschrieben Arbeitsumfeld möglich sein sollte, bitte ich Sie, mir das Anerkennungsverfahren zu beschreiben, bzw. an welche Stelle ich mich dazu wenden kann.

Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 2 SGB XI können primär Pflegedienste oder von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen durchführen. Sofern dies nicht gewährleistet werden kann, ist eine Pflegeberatung durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft möglich. Wenden Sie sich deshalb an den Landesverband der Pflegekassen in Ihrem Bundesland, wenn Sie die Pflegeberatung durchführen möchten. Gemäß § 37 Abs. 7 SGB XI haben die Landesverbände der Pflegekassen „neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

Schulungskurse nach § 45 SGB XI können Pflegekassen entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen. Die Landesverbände der Pflegekassen können hierzu Rahmenvereinbarungen vereinbaren. Wenden Sie sich hierzu einfach ebenfalls an den Landesverband der Pflegekassen in ihrem Bundesland.

Mit freundlichen Grüßen

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.

Dezember 2021

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben