Antwort
Bei der Frage der Freiberuflichkeit ist stets darauf abzustellen, ob die Tätigkeit dem Freien Beruf zuzuordnen ist. Das ist bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen in der Pflege nicht der Fall. Für diesen Bereich ist demzufolge eine Gewerbeanmeldung notwendig. Trennen Sie buchhalterisch Ihre Umsätze, um den freiberuflichen Teil nicht durch den gewerblichen zu infizieren, da nur für den Bereich der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen Gewerbesteuer verlangt werden kann. Der Gewerbesteuerfreibetrag liegt hier bei 24.500 Euro gewerblicher Umsatz.
Da es sich zudem nicht um eine Leistung handelt, die nach § 4 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit ist, handelt es sich zudem um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Durch das Kleinunternehmerbesteuerungsgesetz ist bis zu einer Umsatzgrenze von 17.500 Euro die Leistung dennoch umsatzsteuerfrei möglich: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html
Mit einer Leistungserbringung kann Sie indes jeder beauftragen.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Mai 2018
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