Navigation

Ausbildung für Wellness-Massage anbieten: Voraussetzungen?

Frage

Wie verhält es sich mit dem Ausbilden im Wellnessbereich - also Wellness-Massage, Massagetherapeutin? Ich habe gehört, dass man da erst mit fünf Jahren Berufserfahrung ausbilden darf. Ist das korrekt?

Antwort

Der Begriff der Therapeutin ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Auch ein geschützter Ausbildungsberuf der Maseusse bzw. des Masseurs existiert nicht. Der Begriff des „Wellnessmasseurs“ zählt nicht zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Geschützt sind die Berufsbezeichnungen des „Masseurs und medizinischen Bademeisters“ nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) und der „Physiotherapeut“.

Tipps: Vermeiden Sie die Begriffe „Diagnose“ oder „Behandlung“, geben Sie keine Heilversprechen ab. Vermeiden Sie die Bezeichnung „Massagepraxis“, verwenden können Sie etwa „Entspannungsmassage“ oder „Massagepraktikerin“. Die „ganzheitliche Körpertherapeutin“ erscheint zulässig, ist aber wohl grenzwertig, ähnlich wie „Massagetherapeutin“. Rechtlich nicht geschützt wäre etwa auch „Entspannungspädagogin“. Machen Sie den Hinweis „Bei meinen Massagen handelt es sich nicht um Heilbehandlungen. Der Besuch bei mir ersetzt nicht den Besuch bei einer Ärztin, einem Arzt oder einer Heilpraktikerin und einem Heilpraktiker.“
Sehen Sie auch den Deutschen Wellness Verband e.V.

Sie können unterrichten - auch ausbilden, nicht aber in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Eine zeitliche Vorgabe in Bezug auf die Berufserfahrung ist mir nicht bekannt.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

November 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben