Antwort
Als Diplom-Pädagogin sind Sie sowohl nach dem Einkommensteuer - als auch nach dem Gewerberecht - freiberuflich tätig, wenn die Voraussetzungen für eine unterrichtende Dienstleistung gegeben sind. Das BMWi informiert hierzu ausführlich in seiner PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Bei nebenberuflicher Selbstständigkeit ist die Anerkennung als freier Beruf in der Regel kein Problem.
Kommen wir zu den rechtlichen Formen der Erteilung von Unterricht außerhalb des staatlichen Schulwesens (hier für NRW). Als Grundlage hierfür sollten Sie sich Informationen zu staatlich geregelten Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) in NRW ansehen. Diese finden Sie auf der Webseite des Schulministeriums NRW. Beachten Sie bitte besonders Angaben zu „freien Unterrichtseinrichtungen“.
Nun kommen wir zu Ihrer Ausgangslage, denn: Außerhalb des gesetzlichen Schulbegriffs gibt es Einrichtungen wie Sprachschulen, deren Gründung keiner staatlichen Anerkennung bedarf. Einer besonderen Anerkennung bedürfen Sie ebenfalls nicht. Sie können auch Ausbildungen anbieten, wobei die Frage der Akzeptanz sowohl bei möglichen Klienten als auch in der Allgemeinheit besteht. Sie können außerdem Zertifikate ausstellen: „Ein ´Zertifikat´ kann zunächst einmal jeder ausstellen. Der Begriff ist nicht geschützt. Ebenso offen ist, was für ein Weiterbildungsaufwand und für ein Anspruch an einen möglichen Abschlusstest damit verbunden ist. Mit dem Zertifikat bewegen wir uns im freien Markt der Weiterbildung. Hier zählen die Marke und deren Reputation.“
Quelle: Weiterbildungs-Informations-System (WIS) des DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
Haben Sie Fragen zu Anforderungen an die Räumlichkeiten, kontaktieren Sie bitte zunächst Ihre örtliche Baubehörde. Auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit sollten Sie unbedingt Ihre Krankenkasse kontaktieren. Beachten Sie bitte auch die Pflichtmitgliedschaft für Lehrende in der gesetzlichen Rentenversicherung:, die auch für nebenberuflich Tätige gilt.
Zur Qualitätssicherung für private Bildungseinrichtungen: Qualitätssiegel und Zertifizierungen für private Schulen sind vor allem ein Werbeargument. Hierzu zählen Systeme zur Qualitätssicherung wie DIN EN ISO 9001, EFQM oder LQW. Darin kommt immerhin das Bemühen um Qualität zum Ausdruck, auch wenn sich Hinweise auf die Güte des Unterrichts daraus weniger ableiten lassen.
Zur Bezeichnung als „Institut“: Mit der Bezeichnung „Institut“ für ein Unternehmen bzw. eine Firma ist sehr vorsichtig umzugehen. Der Hauptgrund ist nicht die „Vortäuschung der Wissenschaftlichkeit“, denn auch privatwirtschaftliche Institutionen können wissenschaftlich arbeiten, hier insbesondere im einkommensteuerlichen Sinn. Die Vorbehalte richten sich vielmehr auf den möglichen Anschein einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung. Die Bezeichnung „Institut“ ist deshalb für Unternehmen nur dann zulässig, wenn entsprechende aufklärende Zusätze vorhanden sind (z.B. Max Mustermann, Institut für Wissensvermittlung und Forschung - oder umgekehrt). Auch bei der geografischen Reichweite müssen Sie aufpassen, die Benennung als „westfälisches Institut“ wäre schon problematisch, sofern Sie nicht über diese Reichweite verfügen. Die Angabe des Ortes, an dem sich Ihre Unternehmung befindet, könnte hingegeben zur Vermeidung falschen Anscheins beitragen. Zu berücksichtigen sind unbedingt örtliche Besonderheiten. Bei Gemeinden mit öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten und Einrichtungen (Universitäten, Kliniken usw.) wird zur Vermeidung von Irreführungen allgemein ein strengerer Maßstab als sonst üblich anzulegen sein. Gelegentlich wird auch die Bezeichnung „privates Institut“ verwendet.
Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2020
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