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Bildungszentrum für Immobilienmakler eröffnen: Voraussetzungen?

Frage

Als freiberufliche Immobilienmaklerin habe ich die Absicht, ein Bildungszentrum für Immobilienmakler zu gründen, in welchem Dozenten die Aus- und Fortbildung für künftige Immobilienmakler durchführen. Nun möchte ich sichergehen, alle rechtlichen Grundlagen dafür zu erfüllen und auch steuerlich die korrekten Maßnahmen zu ergreifen. Gibt es hierfür bestimmte Voraussetzungen, die zu erfüllen sind? Benötige ich hierfür eine spezielle Qualifikation? Gibt es bestimmte Stellen an die ich mich wenden muss/kann?

Antwort

Ab 1. August 2018 tritt die „Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung“ in Kraft. Dabei sind auch aktuelle Regelungen zur Weiterbildung von Maklern in der Drucksache 93/18 wie folgt aufgeführt:

„Weiterbildung
(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.“
(vgl. §15 Drucksache 93/18: Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung; abgerufen am 19.04.2018 unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0001-0100/93-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

Leider ist in der Drucksache die Anforderung an den Ausbilder (noch) nicht klar definiert. Hierzu heißt es:
„3. Sicherstellung der Qualität der Durchführenden der Weiterbildung
3.1 Für diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, liegen Anforderungsprofile vor.
3.2 Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.“ (vgl. S. 11 Drucksache 93/18: Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung; abgerufen am 19.04.2018 unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0001-0100/93-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

Ggf. kann Ihre zuständige industrie- und Handelskammer Ihnen nähere Informationen zur vorgeschriebenen Qualifikation mitteilen.

Laut dem Entwurf muss die Weiterbildung (mindestens) im dreijährigen Rhythmus erfolgen. Das heißt, theoretisch kann jeder die Maklertätigkeit zunächst aufnehmen, muss aber innerhalb einer Frist von drei Jahren eine Weiterbildung absolvieren. Konkret bedeutet dies für Sie (gesetzliche Änderungen vorbehalten und ohne Gewähr), dass Sie eine Ausbildung für werdende Makler anbieten können, ohne sich an bestimmte Vorgaben halten zu müssen. Die Ausgebildeten erhalten hier allerdings auch keinen anerkannten Abschluss. Für das Angebot der verpflichtenden Weiterbildung müssen Sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten und ein entsprechendes „Anforderungsprofil“ nachweisen. Aufgrund der „unscharfen“ Gesetzeslage würde ich Ihnen empfehlen, vorstehende Punkte zur Sicherheit auch noch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu besprechen!

Bitte achten Sie auch bei der Bezeichnung Ihres Angebots auf rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. sind in Deutschland die Begriffe „Hochschule“, „Universität“ und „Fachhochschule“ geschützt).

Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
April 2018

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