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Coach für Führungskräfte: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin gelernter Dipl. Verwaltungswirt mit zusätzlichem Abschluss als Master Public Management. Ich habe letztes Jahr eine Zusatzausbildung als systemischer Coach abgeschlossen und würde mich gerne neben meiner Haupttätigkeit (Führungskraft im öffentlichen Dienst) als Coach für Führungskräfte in der öffentlichen Verwaltung selbständig machen. Hierbei sollte grundsätzlich die Begleitung (nicht Beratung) von beruflichen Anliegen der jeweiligen Führungskraft im Vordergrund stehen, mit dem Ziel gemeinsam mit der Führungskraft Lösungen zu erarbeiten. Entspricht dies einer freiberuflichen Tätigkeit bzw. ist diese Tätigkeit den Katalogberufen bzw. den hieran angelehnten Berufen zuzuordnen?

Antwort

Die Tätigkeit als „Coach“ ist kein Katalogberuf i.S.d. § 18 EStG, sodass unter diesem Aspekt eine Freiberuflichkeit ausscheidet. Der Umstand, dass die Berufsbezeichnung des „Coachs“ rechtlich nicht geschützt ist und auch kein festes Berufsbild damit verbunden ist, führt dazu, dass die steuerliche Einordnung nicht eindeutig ist und stets vom Einzelfall abhängig ist. Nicht selten wird in der Praxis die Tätigkeit des Coachs synonym mit „Wissensvermittlung“ und/oder „Beratung“ gebraucht.

Wenn Sie unter Ihrer Tätigkeit als „Coach“ die Wissensvermittlung verstehen, so könnte sich die Freiberuflichkeit aus der sog. unterrichtenden Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG ergeben. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Zwar kann der Unterricht auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573), eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist. Anzumerken ist, dass in der Praxis nicht selten die Auffassung vertreten wird, dass beim systemischen Coaching kein schulmäßiges Programm umgesetzt wird und damit keine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt wird.

Im lehrenden Bereich tendieren die Gewerbeämter zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Sollte das Gewerbeamt Zweifel haben, so müssten Sie entsprechend argumentieren (Weiterbildungen, Berufserfahrung u.a.).

Sehen Sie hingegen Ihren Tätigkeitsschwerpunkt im psychologischen Bereich, so ist für eine Freiberuflichkeit streng genommen der Abschluss eines Psychologiestudiums bzw. der Nachweis einer psychologenähnlichen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit erforderlich. Da hieran hohe Anforderungen gestellt werden, könnte in Ihrem Fall die Auffassung vertreten werden, dass Ihre Zusatzausbildung zum systemischen Coach nicht ausreichend ist.

Prüfen Sie also, wie Ihre Tätigkeit als Coach konkret ausgestaltet ist und inwiefern Sie die obigen Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit den zuständigen Stellen auf. Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Denken Sie bitte abschließend noch an eine ggfs. bestehende Rentenversicherungspflicht. Lesen Sie hierzu unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2018

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