Antwort
Die differenten Aussagen in Ihrem Fall werden ihre Ursache darin haben, dass im Gewerberecht Freiberufler anders definiert werden als im Steuerrecht. Zudem ist in Ihrem Fall zu unterscheiden, ob es sich jeweils um unterrichtende Tätigkeiten oder beratende Tätigkeiten handelt, was Ihren Ausführungen nicht genau entnommen werden kann. Liegt für einen Bereich eine beratende Tätigkeit (statt eine unterrichtende Tätigkeit) vor, ist die Anerkennung als Freiberufler in Bereich wiederum davon abhängig, ob und wenn ja über welches Studium Sie verfügen.
In Ihrem Fall bedeutet das …
Coach: Freiberuflich ist, wenn Sie über ein betriebswirtschaftliches Studium verfügen oder ein Studium absolviert haben, in dem Pädagogik oder Psychologie mindestens als Nebenfach gelehrt wurde. Liegt nichts Vergleichbares vor, ist dieser Bereich gewerblich einzustufen.
Unterrichtende Tätigkeit: ...liegt nicht vor, wenn der Unterricht speziell auf eine Person zugeschnitten wird, dann wäre dieser Bereich gewerblich. Wird der Lehrinhalt aber nicht auf die Person abgestellt, handelt es sich um eine unterrichtende Tätigkeit und ist damit freiberuflich.
Meine Kollegin RAin Eidmüller hat dazu ebenfalls bereits sehr treffend ausgeführt: http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/beratende-Taetig/Coach-Berater-freiberufliche-oder-gewerbliche-Taetigkeit.html
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
März 2018
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