Antwort
Voranzustellen ist, dass der Begriff des Freien Berufs in verschiedenen Gesetzen, wie dem EStG, PartGG und der GewO genannt wird. Jedes Gesetz definiert den Freien Beruf auf seine Weise.
Bei Ihnen geht es um den einkommensteuerrechtlichen Begriff der Freiberuflichkeit, sodass das Finanzamt richtigerweise die Definition des EStG heranzieht.
Ob es sich tatsächlich um einen Freien Beruf handelt, ist von einer Vielzahl an Faktoren abhängig, so insbesondere von der Unternehmensbezeichnung, der beschriebenen und schließlich der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit. All dies wird im Rahmen einer Betriebsprüfung eingehend untersucht. Gerade der Begriff des Coaches und Trainers, führt - mangels einheitlicher Definition - zu unterschiedlichen Auslegungen. Coachings und Trainings können unter Umständen als „unterrichtende Tätigkeiten“ (vgl. §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) verstanden werden. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Viele Coaches und Trainer sind jedoch nicht nur unterrichtend (Seminare, Workshops o.ä.), sondern darüber hinaus beratend, z.B. als Unternehmens- oder Managementberater tätig. Zu solchen Fällen hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit bereits entschieden. Lesen Sie zur gewerblichen Einstufung eines Diplom-Psychologen, der als Unternehmensberater bzw. Managementberater tätig war die BFH-Entscheidungen (vgl. BFH v. 20.06.2006 - XI B 2/06).
Zur abschließenden Beurteilung empfehlen wir Ihnen die Unterstützung eines/einer Rechtsanwalts/anwältin bzw. Steuerberater/in in Anspruch zu nehmen.
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de
Oktober 2019
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