Antwort
Ihr Referenzberuf für die Tätigkeit als Unternehmensberater ist der beratende Volks- und Betriebswirt.
Für Ihre Dozententätigkeit gibt es keinen Katalogberuf, es handelt sich vielmehr um einen so genannten "Tätigkeitsberuf", in diesem Fall die unterrichtende Tätigkeit.
Die von Ihnen genannten Dienstleistungen des beratenden Betriebswirtes und des Unterrichters sind unter den folgenden Voraussetzungen steuerlich freiberuflich:
Beratender Betriebswirt: Sie erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für den beratenden Betriebswirt, müssen allerdings in Ihrer Beratungstätigkeit mindestens ein Hauptgebiet der BWL anbieten. Dazu werden in der Rechtsprechung gezählt Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations- Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre. Sie haben Recht: Die Komplexität der Aufgabe der Entwicklung von Geschäftsmodellen erfordert ein derart breites betriebswirtschaftliches Wissen, dass die Anforderung der hinreichenden Anwendung von BWL wohl erfüllt ist.
Unterrichtende Tätigkeit: Sie sind unterrichtend und damit steuerlich freiberuflich tätig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: "Unterrichtend" ist jede Art der persönlichen Lehrtätigkeit (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 18. Februar 1920 II A 59/20, RStBl. 1920, 244; BFH-Urteil vom 27.September 1956 IV 601/55 U, BFHE 63,357, BStBl. III 1956, 334). Beschränkt sich die Tätigkeit allerdings nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen geboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen. Das gilt bei der Erteilung von Reitunterricht vor allem für die Fälle, in denen neben der Unterrichtserteilung auch noch Reitanlagen zur Verfügung gestellt sowie Clubräume und dergleichen bereitgestellt werden (BFH IV R 191/74, 1978).
"Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form"(vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Diese organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.
Da Sie über eine einschlägige wissenschaftliche Ausbildung verfügen, muss die Frage nach den qualifikatorischen Anforderungen wie beim beratenden Betriebswirt nicht näher erörtert werden. Sollten Sie zu dem nahe liegenden Ergebnis kommen, zwei freiberufliche Dienstleistungen anzubieten, so müssen Sie diese Tätigkeiten lediglich dem zuständigen Finanzamt (Wohnort) anzeigen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juli 2014
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