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Ergotherapeutin und Coach: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin gelernte Ergotherapeutin und arbeite als Trainerin und Coach mit Kindern in privaten Haushalten und an Schulen. Das Finanzamt hat mich dafür als Freiberufler eingestuft. Seit kurzem bin ich zudem „Systemischer Personal und Business Coach“ und möchte mein Business im Coaching ausbauen. Ich möchte vor allem im Bereich der persönlichen Weiterentwicklung tätig sein und online Kurse sowie offline Coachings anbieten. Zudem möchte ich Coaching-Produkte (z.B. Bücher) vertreiben, Workshops und Seminare geben. Muss ich jetzt ein Gewerbe anmelden? Wie sieht hierbei wohl die Einordnung des Finanzamtes aus - Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Antwort

Um in den Bereichen Coaching/Workshops/Seminare als freiberuflich i.S.d. Einkommensteuergesetzes eingestuft zu werden, muss es sich jeweils um eine unterrichtende Tätigkeit handeln.

Unter der sog. unterrichtenden Tätigkeit versteht man die „Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch in Form von Einzelunterricht erteilt werden. Nach dem Einkommensteuergesetz ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit im Allgemeinen kein formaler Nachweis erforderlich, auch kommt es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79). Entscheidend ist, dass der Lehrende die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht und vermitteln kann.

Wird das Coaching/Workshop/Seminar online angeboten, so ist zu beachten, dass die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, dass die Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbracht wird. Im Rahmen von Online-Kursen/Online-Workshops/Online-Seminaren ist es daher erforderlich, dass ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt. Ist dies der Fall, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an die einkommensteuerliche Freiberuflichkeit erfüllt sind. Anzumerken ist jedoch, dass es bisher keine Rechtsprechung zu dieser Frage gibt.

Wird eine bestimmte Leistung (z.B. Coaching X) „nur“ online zum Download angeboten, ist diesbezüglich meines Erachtens der Freiberuflerstatus zweifelhaft. Auch der Vertrieb von Coaching-Produkten ist in der Regel als gewerblich einzustufen.

Die abschließende Entscheidung Freier Beruf - Gewerbe obliegt allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.

Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise:

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2018

Tipps der Redaktion:

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