Antwort
Erlebnispädagogik wird durch den Bundesverband Individual- und Erlebnispädagogik wie folgt definiert: „Wir arbeiten mit einem pädagogischen Konzept zielorientiert und bevorzugt in der Natur oder dem naturnahen Raum vorrangig an der Förderung von Selbst- und Sozialkompetenzen.“
Ausführliche Informationen zum Berufsbild Erlebnispädagogik finden sich unter www.bundesverband-erlebnispaedagogik.de (aufgerufen am 22.03.2017).
Hier finden sich mögliche Übereinstimmungen mit folgenden Berufen bzw. Tätigkeitsfeldern, die den freien Berufen zuzuordnen sind:
- Psychologen, Pädagogen, Sozialpädagogen und ähnliche Berufe mit Hochschulausbildung. Wird die Erlebnispädagogik zu diesen Berufsbildern gezählt, so ist sie freiberuflich im steuerlichen Sinn.
- Unterrichtende Tätigkeit: Unterricht ist nach der Rechtsprechung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln.
- Erzieherische Tätigkeit: Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Unter Mündigkeit wird die Fähigkeit verstanden, selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Hierfür ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich, die Schulung in Teilbereichen zwischenmenschlicher Beziehungen reicht nicht aus. Ansonsten siehe die unterrichtende Tätigkeit.
Dieser Hinweis ist besonders wichtig: Eine erzieherische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung nur im Umgang mit Kindern und Jugendlichen vor!
In Ausübung einer Honorartätigkeit sind Sie nebenberuflich selbstständig. Diese Selbstständigkeit können Sie gewerblich oder freiberuflich ausüben. Wenn Sie einer der drei oben genannten Berufs- oder Tätigkeitsgruppen zuzuordnen sind, können Sie sich zu den freien Berufen zählen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass im Rahmen des Nebenberufes die Risikoabsicherung Ihnen überlassen ist. Im Bereich der Erlebnispädagogik sind berufliche Haftung und eigene Unfallversicherung von besonderer Bedeutung, weil etwa die Absicherung durch einen Arbeitgeber nicht greift. Da hier meist erhebliche Unsicherheiten bestehen, empfehle ich den Kontakt mit einem Berufsverband, der sicherlich über entsprechende Erfahrungen und Beratungskompetenzen verfügt.
Beachten Sie bitte: Angestellte nebenberuflich Selbstständige müssen die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen. Auch das Arbeitsrecht zur Nebentätigkeit ist zu beachten - im Zweifelsfall sollte das schriftliche Einverständnis des Arbeitgebers eingeholt werden. In der Rentenversicherung gibt es unbedingt zu beachtende Vorschriften auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit. Hinzu kommt in Ihrem Fall, dass selbstständige Lehrkräfte pflichtversichert sind, wenn sie damit regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich). Der Lehrbegriff wird dabei weit ausgelegt.
Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an. Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Angestellte. Nähere Informationen zum Thema Einkommensteuer finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.
Zur Umsatzsteuer sehen Sie sich bitte die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ an: www.existenzgruender.de.
Beachten Sie bitte auch: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Die Empfehlung ist, der Anzeige der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit eine schriftliche Begründung beizufügen.
Abschließend verweise ich auf die Informationen des BMWi zu Teilzeit- und Kleinstgründungen unter www.existenzgruender.de.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2017
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