Antwort
Unterricht ist nach der Auffassung im Einkommensteuerrecht die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrerinnen und Lehrer an Schülerinnen und Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit, die bei Ihnen nicht freiberuflich wäre – entsprechendes gilt hier für Einzeltherapien. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit hier im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Unterrichtende die ihr Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülerinnen und Schülern zu vermitteln.
So eindeutig diese Feststellung ist, so schwierig wird es mit der Frage nach Freiberuflichkeit oder Gewerbe. Denn: Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung fordert. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Sehen Sie hierzu ausführlich die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? zu Lehrenden, Trainerinnen und Trainern und Coaches.
Beachten Sie bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist. Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.000 Euro gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte aus lehrenden Tätigkeiten regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssten Sie keine Nachzahlungen der Gewerbesteuer befürchten. Im Umgang mit dem Finanzamt gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung.
Erzieherische Tätigkeit: Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Unter Mündigkeit wird die Fähigkeit verstanden, selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Hierfür ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich, die Schulung in Teilbereichen zwischenmenschlicher Beziehungen reicht nicht aus. Ansonsten – siehe die unterrichtende Tätigkeit. Dieser Hinweis ist besonders wichtig: Eine erzieherische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung nur im Umgang mit Kindern und Jugendlichen vor! Besondere Anforderungen an die Qualifikation werden hier nicht gestellt.
Hinzu kommt bei Ihnen eine künstlerische Tätigkeit. Hier gibt es keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation. Nach der Rechtsprechung können Künstler ihre Werke selbst verlegen und dabei den Status der Freiberufler erhalten, solange Selbstverlag und Eigenvertrieb wie hier am Beispiel der Schriftsteller sich auf eine „der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion” beschränken und keine „neue Erwerbsgrundlage darstellen”. Erst wenn die „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung“ darüber hinaus geht, werden die Künstler zu Gewerbetreibenden. In diesem Zusammenhang wird auch von „gewerblichem Massenvertrieb“ gesprochen. Hier kommt also die Zahl der verkauften Werke als entscheidendes Kriterium hinzu. Allerdings gibt es dafür keine festgeschriebenen Grenzen. Typische Indizien für gewerblichen Verkauf sind regelmäßiger Handel, hohe Umsätze, häufige Verkäufe von gleichartigen Produkten oder Neuware. Außerdem wird nach vorliegenden Informationen in der Finanzverwaltung eine Faustformel von mehr als 40 Verkäufen innerhalb „weniger Monate“ in Ansatz gebracht. Wenn Sie also nur gelegentlich Bilder verkaufen, kann Ihr Freiberuflerstatus erhalten bleiben. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie keine Serien verkaufen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert zur Existenzgründung in Kunst und Medien im BMWK-Existenzgründungsportal.
Sollten Sie sich etwa entschließen, mit dem Finanzamt sowohl eine freiberufliche (erzieherisch, und künstlerische) als auch eine gewerbliche Tätigkeit (unterrichtende), beachten Sie bitte die Informationen zu den so genannten „gemischten Tätigkeiten“.
In der Praxis ist die Handhabung gemischter Tätigkeiten durchaus machbar. Sie haben im Grunde nur zwei unterschiedliche (elektronische) Formulare in der Einkommensteuererklärung. Hinzu kommt die Trennung in der Buchhaltung (siehe gemischte Tätigkeiten).
Zur Rentenversicherung: Lehrende Berufe unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Lehrbegriff der Rentenversicherung wird sehr weit ausgelegt. Jede ausgeübte Tätigkeit ist gesondert zu prüfen. Sie sollten also mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Kontakt aufnehmen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Februar 2020
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