Antwort
Unter Unterricht versteht man die planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. In organisierter und institutionalisierter Form meint, dass dem Unterricht ein nach Lehrziel und Lehrmethode feststehendes („schulmäßiges“) Programm zugrunde liegt. Vermitteln Sie Ihr Wissen also „pauschal“, ohne auf die individuelle Situation Ihrer Klienten einzugehen, so kann eine (freiberufliche) unterrichtende Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen. Das EStG setzt grundsätzlich keine besondere Ausbildung des/r Lehrenden voraus.
Sie müssen beachten, dass auch die Gewerbeordnung einen Unterrichtsbegriff enthält, der - im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz - höhere Anforderungen an die unterrichtende Tätigkeit stellt. Aus Sicht der Gewerbeämter liegt eine Freiberuflichkeit in der Regel nur vor, wenn für die konkrete Art des Unterrichts ein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlich ist. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, ist es möglich, dass Ihr Vorhaben vom Gewerbeamt als gewerblich eingestuft wird. In diesem Fall müssten Sie ein Gewerbe anmelden.
Da Sie Ihr Vorhaben nebenberuflich ausüben werden und offenbar unter 24.500 Euro (Gewerbesteuer) bleiben, wird sich Ihre Anmeldung letztlich steuerrechtlich nicht nachteilig für Sie auswirken.
Lesen Sie zum Thema Lehrende die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? des BMWK-Existenzgründungsportals.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Stand:
Mai 2020
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