Antwort
Im Rahmen der von Ihnen genannten Qualifikationen können auch Unterricht und Coaching in Kochen/Ernährung den freien Berufen zugeordnet werden. Ausführliche Informationen zu unterrichtenden Tätigkeiten im freien Beruf finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Eine unterrichtende Tätigkeit kann also auch dann vorliegen, wenn Sie Kochcoaching bzw. eine Kochschule im Rahmen des Berufsbildes der Diätassistentin anbieten. Dazu stellt die Bundesagentur für Arbeit fest (Zitat): „Diätassistenten und -assistentinnen beraten und schulen Patienten bzw. Klienten. Sie leisten Überzeugungsarbeit, um die verordnete Diät verständlich zu machen, die Auswirkungen falscher und richtiger Ernährung oder die Notwendigkeit der Ernährungs- bzw. Diätempfehlung auf die Gesundheit aufzuzeigen. Diätassistenten und -assistentinnen beraten Personen einzeln, z.B. im Krankenzimmer, oder in Gruppen sowohl stationär als auch ambulant. Neben schriftlichem Informationsmaterial setzen sie auf praktische Vorführungen oder gemeinsame Kochübungen. Dabei müssen sie sich auf sehr unterschiedliche Menschen einstellen, neben Erwachsenen beraten sie auch Grundschüler, die zu viele Pfunde auf die Waage bringen, und Jugendliche, die unter Essstörungen leiden. In Kursen üben sie ein gesundes Essverhalten ein.“ (Zitatende)
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet, Diätassistentin
Wichtig ist hier noch die Feststellung, dass Diätassistentinnen grundsätzlich als freiberuflich angesehen werden, sofern Sie im Rahmen ihres Berufsbildes tätig sind. Das ist bei Ihnen auch dann der Fall, wenn Sie Kochunterricht anbieten in dem oben zitierten Sinne. Ihr Gesundheitspädagogikstudium mit Bachelorabschluss bestätigt diese Annahme auch aus gewerberechtlicher Sicht (Steuer- und Gewerberecht sind bei unterrichtenden Tätigkeiten nicht deckungsgleich). Allerdings würde ich auch dann zu dem Ergebnis einer freiberuflichen Tätigkeit kommen, wenn kein Studienabschluss vorläge. Nach meiner Auffassung und Erfahrung können Ernährungsberatungspraxis und ergänzender Unterricht/Coaching in der von Ihnen angebotenen Form als einheitliche Tätigkeit angesehen werden. Sie sollten sich hierzu aber mit Ihrem Finanzamt verständigen, das auch eine beratende Funktion hat.
Die Frage nach der Rentenversicherungspflicht kann ich auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht näher beantworten. Hierzu sind Ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind selbstständig Lehrende in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Inwieweit dies auf Ihre Nebentätigkeit zutrifft, sollten Sie mit dem Träger klären. Ein kostenloses Servicetelefon bietet die Rentenversicherung unter 0800 1000 4800. Nähere Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2019
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