Antwort
Osteopathische Leistungen stellen Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetzes (UstG) dar, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker mit einer entsprechenden Zusatzausbildung erbracht werden (Abschn. 4.14.4 Abs. 12a Satz 1 UStAE). Folglich sind andere Formen der Anwendung von Osteopathie nach dem Therapiegesetz und der Heilpraktikerverordnung als gewerblich anzusehen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Anwendung beim Menschen als auch bei Tieren.
Darüber hinaus kam die so genannte „Geistheiler-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03) zu dem Ergebnis, dass es für die Tätigkeit als Geistheiler keiner Heilpraktikererlaubnis bedarf. Gleichzeitig wurde damit festgestellt, dass Geistheiler für ihr Vorhaben ein Gewerbe anmelden müssen. Auch die Umsätze einer „Geistheilerin“, die im Inland Seminare anbietet, sind nicht als so genannte „Heilbehandlung“ von der Umsatzsteuer befreit (Finanzgericht, FG Baden-Württemberg Urteil vom 6.7.2016, 14 K 1338/15; s. a. Pressemitteilung FG Baden-Württemberg vom 6.10.2016). Siehe dazu auch das Urteil FG Schleswig-Holstein vom 21.11.2016, 4 K 153/13, EFG 2017, 251.
Aus der Rechtsprechung folgt weiter, dass Sie Bildungsmaßnahmen für Energetiker/Heiler durchführen können. Da es für die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten keiner Erlaubnis bedarf, können Absolventen Ihrer Kurse hier tätig werden.
Zur Akademie: Die Bezeichnung „Akademie“ ist rechtlich nicht geschützt. Ihre Verwendung ist jedoch unter einem wettbewerbsrechtlichen Vorbehalt zu sehen in Bezug auf irreführenden Geschäftsbezeichnungen. Für die Gründung einer Akademie ist es unerheblich, ob Sie steuerlich freiberuflich oder gewerblich tätig sind.
Nach herkömmlicher Auffassung handelt es sich um eine staatliche oder staatlich kontrollierte hochschulähnliche Einrichtung. Heute umfasst der Begriff auch schulische Angebote. Die Vorbehalte richten sich vielmehr auf den möglichen Anschein einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung. Die Bezeichnung „Akademie“ ist deshalb für Unternehmen nur dann zulässig, wenn entsprechende aufklärende Zusätze vorhanden sind (z.B. Renate Mustermann, Institut für Wissensvermittlung - oder umgekehrt). Auch bei der geografischen Reichweite müssen Sie aufpassen, die Benennung als „nordrhein-westfälische Akademie“ wäre schon problematisch, sofern Sie nicht über diese institutionelle Reichweite verfügen. Die Angabe des Ortes, an dem sich Ihre Unternehmung befindet, könnte hingegeben zur Vermeidung falschen Anscheins beitragen. Zu berücksichtigen sind unbedingt örtliche Besonderheiten. Bei Gemeinden mit öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten und Einrichtungen (Universitäten, Kliniken usw.) wird zur Vermeidung von Irreführungen allgemein ein strengerer Maßstab als sonst üblich anzulegen sein. Gelegentlich wird auch die Bezeichnung „private Akademie“ verwendet. Ich stelle dies deshalb so ausführlich dar, weil Sie bei fragwürdiger Verwendung eine Abmahnung riskieren. Dies kann sich schon aus dem Umstand ergeben, dass Ihre Bildungseinrichtung (zunächst) wohl eher klein ist. Interessant ist, dass die Zahl der Abmahnungen unterschiedlicher Art in Zeiten der „Corona-Krise“ offenbar deutlich steigt.
Akademie ist eine Unternehmensbezeichnung und keine Rechtsform. Gehen wir davon aus, dass Sie ein Einzelunternehmen führen und auch sonst keine besonderen Verpflichtungen zur Firmierung haben (eingetragener Kaufmann oder Handelsregister-Eintrag). Ergänzend zu Ihrer Unternehmensbezeichnung geben Sie den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen an. Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch von der Akademie abgesehen nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe Ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Denken Sie auch an das Marketing: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen. Auch sollten Sie Verwechslungen vermeiden mit anderen Anbietern gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen.
Kommen wir zu Unterricht und Coaching im freien Beruf: Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln. Die Gewerbeämter gehen jedoch häufig davon aus, dass eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit eine „Dienstleistung höherer Art“ darstellen muss. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Aus Sicht der Beratung ist es wichtig, auf die Praxis der Gewerbeämter hinzuweisen. In Ihrem Fall müssen Sie davon ausgehen, eine Dienstleistung höherer Art nicht anzubieten. Vertiefende Informationen bietet die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.
Die von ihnen genannten Tätigkeiten sind sowohl in Bezug auf die Anwendung bei Menschen als auch bei Tieren als gewerblich anzusehen. Zur Ausübung der Osteopathie außerhalb der Befugnis von Ärzten und Heilpraktikern sehen Sie den Verband der Osteopathen Deutschland e.V.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
November 2020
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