Antwort
Gehen wir davon aus, dass Sie keine staatlich genehmigte oder anerkannte Privatschule nach niedersächsischem Recht gründen, die zudem unter staatlicher Aufsicht stehen würde. Dies wäre ohne freie Träger wie Vereine kaum realisierbar. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf dem Internet-Portal der Deutschen Privatschulen.
Sie gründen also wohl eine freie Unterrichtseinrichtung und keine Privatschule, die dem gesetzlichen Schulbegriff unterliegt. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Tätigkeit nicht der zuständigen Landesbehörde anzeigen müssen und Ihre Räumlichkeiten hier keinen besonderen Vorschriften unterliegen. Hinsichtlich der für Sie relevanten rechtlichen Anforderungen wenden Sie sich bitte an das zuständige Ordnungsamt.
Ihre Kunstschule könnte im Rahmen einer unterrichtenden Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz gestaltet werden. Unterricht ist demnach die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Dies schließt einen Individualunterricht nicht aus. Werden die Kenntnisse aber nicht auf der Grundlage eines allgemein gültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit.
Ihre Tätigkeit ist auf der Grundlage Ihrer Qualifikation auch aus gewerberechtlicher Sicht als freiberuflich anzusehen. Die Inhalte Ihrer künftigen Bildungseinrichtung decken sich mit Ihren Kenntnissen. Nähere Informationen zu unterrichtenden Tätigkeiten in freien Berufen bietet die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? des BMWK-Existenzgründungsportals.
In der genannten Information finden Sie auch Angaben zur erzieherischen Tätigkeit. Diese Form der Freiberuflichkeit ist für Sie vor für die Arbeit mit Jugendlichen von Bedeutung. Denn: Eine erzieherische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen vor. Bei Erfüllung der einschlägigen Anforderungen würde bei Ihnen eine unterrichtende und erzieherische freiberufliche Tätigkeit vorliegen. Damit würde die Anmeldung beim Finanzamt genügen (neben der Abstimmung mit dem Ordnungsamt).
Beachten Sie bitte besonders die Rentenversicherungspflicht von freiberuflich Lehrenden.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Mai 2020
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