Navigation

Lerntherapie anbieten: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich habe einen kleinen Raum im eigenen Haus und möchte auf der Basis meiner zwei Berufe Lehrerin für Primarstufe für Deutsch, Musik und Sachunterricht mit 1. und 2. Staatsexamen und Heilpraktikerin ein kleines Studio eröffnen. Meine Tätigkeiten und Angebote darin sollen sein: Lerntherapie (Lese-Rechtschreib-Störungen und Lernblockaden), Deutschunterricht, Entspannungstherapie Burnout- und Stress-Präventions-Beratung und Klangtherapie sowie Musikangebote für Kinder zur Entspannung. Ich möchte dies gerne als freiberufliche Tätigkeit ausüben. Ist das in dieser Kombination möglich? Was muss ich außerdem beachten? Welche Gesetze muss ich dabei befolgen? Welche Ämter müssen mit welchen Bereichen benachrichtigt werden? Darf ich mich mit diesen Qualifikationen für den Bereich Lern-Förderung "Lerntherapeutin" nennen?

Antwort

Die Berufsbezeichnung der Lerntherapeutin ist rechtlich nicht geschützt etwa im Gegensatz zur Psychotherapeutin. Ihre fachlichen Qualifikationen in Verbindung mit den genannten Tätigkeiten formen eine Dienstleistung, in der unterrichtende und therapeutische Angebot teilweise miteinander verwoben sind, insgesamt jedoch eine freiberufliche Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht begründen.

Nähere Informationen zu unterrichtenden freiberuflichen Tätigkeiten finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Diese Annahme wird grundsätzlich durch die Anwendung von Verfahren wie Klangtherapie nicht beeinträchtigt. Die Klangtherapie zählt nicht zu den wissenschaftlichen Methoden. Gleichwohl wird sie häufig von Heilpraktikern zur Anwendung gebracht. Als Teil eines komplexen Berufsbildes, zu dem unter anderem auch Hydrotherapie oder Lichttherapie zählen, führt die Anwendung der Klangtherapie nicht zur Infragestellung des Freiberuflerstatus der Heilpraktikerin. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass alternative Heilmethoden insbesondere bei schweren Erkrankungen prinzipiell unter dem Vorbehalt einer schulmedizinischen Begleitung stehen, also ärztlicher Teilhabe.

Einen Überblick zu wichtigen Fragen um die Existenzgründung in freien Berufen finden Sie beim BMWi in den GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB).

Beachten Sie bitte besonders den Aspekt der Rechtsform, wobei Sie vor allem die Einzelunternehmung interessieren sollte. Sehen Sie hierzu beim BMWi in der Rubrik Einzelunternehmen.

Kommen wir zurück zu spezifischen Fragen Ihrer Praxisgründung: Nach dem Heilpraktikergesetz benötigen Sie eine feste Praxisadresse, um Heilkunde ausüben zu dürfen. Die Räumlichkeiten müssen nicht nur für die Therapieverfahren geeignet sein, sondern auch rechtlichen Bestimmungen genügen. Dies betrifft vor allem das Hygienerecht. Da Sie sich ohnehin beim Gesundheitsamt anmelden müssen, können Sie die entsprechenden Vorschriften dort erfragen. Diese Behörde hat auch eine beratende Funktion.

Da Sie Ihre Praxis im eigenen Haus einrichten, werden Sie keinen Umnutzungsantrag gemäß Baurecht benötigen unter der Voraussetzung, dass weniger als die Hälfte der Wohnfläche für die Praxis in Anspruch genommen wird. Möglich ist hingegen, dass die Bereitstellung eines Parkplatzes erforderlich ist. Zuständig für diese Fragen sind Ordnungs- und Bauordnungsämter.

Zu Ihren Pflichten zählt auch die Anmeldung beim Finanzamt. Dies ist auch online möglich. Geben Sie dort nicht nur Ihre Tätigkeit(en) an, sondern auch Ihre beruflichen Qualifikationen! Beachten Sie vor allem auch die Umsatzsteuer - Sie werden sowohl umsatzsteuerbefreite als auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen anbieten. Sehen Sie hierzu unter anderem beim BMWi im eMagazin EXG „zzgl. 19 %“: Know-how rund um die Umsatzsteuer“.

Schließlich ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu empfehlen. Über betriebliche Versicherungen informiert das BMWi in der Rubrik Betriebliche Versicherungen.

Das BMWi führt Sie durch das komplexe Themengebiet der Gründung mit einem umfangreichen und vielfältigen Informations- und Beratungsangebot: Gründung im Überblick - Die zehn Gründungsschritte.

Eine besondere Situation ergibt sich für Sie in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung. Dort sind Sie als niedergelassene Heilpraktikerin nicht pflichtversichert, jedoch im Rahmen einer unterrichtenden Tätigkeit! Hier hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, Telefon 0800 1000 4800.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben