Antwort
Sie haben in Ihrer Anfrage kein Bundesland genannt. Für die Gründung einer Musikschule sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten. Für Bayern etwa gilt die "Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBl 1984, S. 290). Wenn die Bezeichnung "Schule" fehlt, gelten diese Rechtsgrundlagen nicht.
Eine unterrichtende Tätigkeit und damit einkommensteuerlich freiberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Unterricht darauf abzielt, anderen Personen Wissen, Kenntnisse, Handlungsanweisungen und Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in organisierter Form zu vermitteln (Tanz-, Koch-, Turn-, Schwimm-, Reit-, Sprach-, Musik-, Zeichen-, Fahrschul-, Nachhilfeunterricht usw.). Das setzt ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen voraus. Sollte ein Gewerbeamt Sie entgegen der einkommensteuerlichen Feststellung als gewerblich einstufen, sollten Sie das Folgende berücksichtigen: Überwiegt bei Musik- oder Gesangsunterricht in der Regel die persönliche Dienstleitung höherer Art, so ist diese auch gewerberechtlich als freiberuflich anzusehen und es ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Musikschulen können von der Umsatzsteuer befreit werden. Hierzu muss belegt werden, dass sie auf einen Beruf oder eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Dafür muss die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung ausstellen.
Besonders wichtig ist die Künstlersozialversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung. Für die Künstlersozialkasse (KSK) müssen Sie diese Tätigkeit aber nach § 1 KSVG "selbstständig" ausüben. Die von der KSK und der einschlägigen Rechtsprechung formulierten Anforderungen hierfür sind unbedingt zu beachten. Sie gelten hier dann als selbstständig,
- wenn Ihre Lehrverpflichtungen von vornherein zeitlich und sachlich beschränkt sind,
- wenn Sie bei inhaltlichen Gestaltung des Musikunterrichtes hinsichtlich Ort und Zeit der Unterrichtsverpflichtung weitgehend frei sind,
- wenn Sie nicht das unternehmerische Risiko tragen und ohne finanzielle Mindestgarantie nach der Anzahl der Teilnehmer bezahlt werden oder eine feste Vergütung erhalten, aber nur für tatsächlich durchgeführte Lehrveranstaltungen, nicht für ausgefallene Stunden (Krankheit, Urlaub).
Diese Kriterien müssen zwar nicht alle erfüllt sein - entscheidend sind die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls und der Vertragswille.
Beachten Sie zur umfangreicheren Information über Steuern auch Steuertipps für Künstler (www)
Hier noch Hinweise auf Informationswege:
Verband deutscher Musikschulen e.V.: http://www.musikschulen.de/ (www)
Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.- Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft: http://www.privatschulen.de/ (www)
Weiterführende Informationen finden Sie unter
Arbeitskreis Musikpädagogische Forschung e.V. (AMPF)
Martin-Luther-Platz 15, 50677 Köln
Deutscher Musikrat e.V. - Generalsekretariat
Schumannstrasse 17, 10117 Berlin
Fon: +49.30.30881010
E-Mail: generalsekretariat@musikrat.de
Deutsches Musikinformationszentrum MIZ
Weberstraße 59, 53113 Bonn
Fon: +49.228.2091180, Fax: +49.228.2091280
E-Mail: info@miz.org
Gesellschaft für Musikpädagogik e.V. (GMP)
Domerschulstraße 13, 97070 Würzburg
Fon: +49.931.316820
c/o Lehrstuhl für Musikpädagogik der Universität Würzburg
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2014