Antwort
Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht handeln. Nachhilfe- und Musikunterricht werden dabei als Schulunterricht angesehen. Hinzu kommt, dass die Unterrichtenden über die Befähigung hierzu verfügen müssen. Als Musiklehrer mit abgeschlossenem Hochschulstudium ist diese Voraussetzung bei Ihnen zweifelsfrei gegeben. Damit sind Sie sowohl nach dem Gewerberecht als auch nach dem Einkommensteuerrecht freiberuflich tätig und können diese Dienstleistung Ihrem Finanzamt anzeigen (freiberuflich ist hier „selbstständig“).
Die Frage, inwieweit Ihr Unterricht eine künstlerische Tätigkeit darstellt und damit aus dieser Sicht als freiberuflich anzusehen ist, kann damit vernachlässigt werden. Dies ist insofern von Vorteil, als die Rechtsauffassungen hierzu nicht eindeutig sind (Musiklehrer schaffen und interpretieren nicht).
Da Sie in einem eigenen Haus unterrichten und damit Störungen der Nachbarschaft - etwa durch Publikumsverkehr - nicht zu erwarten sind, sind hier keine Genehmigungen erforderlich.
Beachten Sie bitte zur Rentenversicherungspflicht für Lehrende das Folgende: Als Lehrerin oder Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zählen jedoch nicht nur Lehreinnen und Lehrer, die an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen selbstständig tätig sind. Vielmehr zählen hier alle Personen dazu, die Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht vermitteln. … Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben. Diese Rechtsvorschrift erfasst auch die selbstständig tätigen Lehrerinnen und Lehrer/ Erzieherinnen und Erzieher. Die Versicherungsfreiheit gilt dann für diese selbstständige Tätigkeit. Um eine geringfügige selbstständige Tätigkeit handelt es sich, wenn das Entgelt monatlich 538,00 Euro nicht überschreitet. Hierzu informiert sie die Deutsche Rentenversicherung.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Mai 2019
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