Antwort
Einkommensteuerlich könnte Ihre Frau den unterrichtenden und damit den freien Berufen zugeordnet werden. Eine nebenberufliche Lehrkraft erzielt laut Rechtsprechung in der Regel Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Jedoch könnte man aus gewerberechtlicher Sicht argumentieren, Ihre Frau würde nicht in Gebieten unterrichten, für die eine Hochschulausbildung erforderlich ist - bei Unterricht im Bereich Kunst ist diese Sichtweise besonders fragwürdig. Bleibt Ihre Frau jedoch mit Ihrer zusätzlichen unterrichtenden Tätigkeit unterhalb einer Gewinnschwelle von 24.500 Euro jährlichem Gewinn, so wäre auch eine nachträgliche Feststellung des Gewerbes unschädlich.
Über freiberufliche Tätigkeiten in Lehre, Training oder Coaching informiert das BMWK in seiner PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.
Obwohl Ihre Frau krankenversichert ist, sollte Sie zu Ihrer weiteren Tätigkeit unbedingt Ihre Krankenkasse kontaktieren. Das Folgende ist Ihnen wahrscheinlich bekannt, soll dennoch nicht unerwähnt bleiben: In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch für nebenberuflich Selbstständige im Bereich der Lehre grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei der Begriff der Lehre sehr weit gefasst ist.
Ihre Frau könnte also ohne Bedenken beim Finanzamt eine weitere selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit anzeigen, sofern Sie unterhalb der genannten Einkommensgrenze bleibt. Da sämtliche Einkünfte zusammen versteuert werden, kann über steuerliche Auswirkungen keine Aussage getroffen werden.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
September 2020
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