Antwort
Zunächst ist zu prüfen, ob bei den verschiedenen Tätigkeiten eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Gewerbe vorliegt. Sollten Sie einen Abschluss als Heilpraktiker (zwingend für Akupunktur) oder ähnliches anstreben, könnte Ihre Tätigkeiten bezüglich Therapie und Akupunktur als freiberuflich eingeordnet werden. Sie könnten dann auf „Krankenkassen-Rezept“ arbeiten und würden dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unterliegen. Dies bedeutet, dass Sie nicht werblich auftreten dürfen, vor allem kein Heilversprechen geben dürfen, sondern lediglich Ihr Angebot / Ihre Dienstleistung darstellen dürfen. Sollten Sie keinen solchen Abschluss / Ausbildung / Tätigkeit anstreben, wird Ihre Tätigkeit gewerblich eingeordnet.
Zur beabsichtigten Tätigkeit als Trainer ist zu sagen: Die Durchführung von Seminaren kann als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“. Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden. Eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung oder Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ebenfalls ein Gewerbe anzumelden ist. Da Sie auch von individueller Prävention sprechen, dürfte dies eher zutreffen.
Unterschiedliche gewerbliche Tätigkeiten in einer Praxis sind möglich. Es gibt viele Beispiele für Kombinationen mit Personal Training: Ernährungsberatung, Massage etc. Wichtig sind entsprechende Abschlüsse, damit Sie Titel und Berufsbezeichnungen führen dürfen. Je nachdem, ob in der beabsichtigten Tätigkeit erhebliche Haftungsgefahren gesehen werden, kann entweder ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder UG) gegründet werden. Bei einem Einzelunternehmen haftet der Inhaber für alle Verbindlichkeiten persönlich, während bei einer GmbH/UG diese grundsätzlich mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten einzustehen hat, nicht aber der Gesellschafter.
Quelle: Edith Steiner
Coaching & Kommunikation für Selbstständige
November 2018
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