Antwort
Sie werden einen freien Beruf in Form einer unterrichtenden Tätigkeit ausüben. Unterricht ist nach der Auffassung im Einkommensteuerrecht die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Der Unterricht kann auch individuell erteilt werden. Die Wissensvermittlung muss jedoch auf einem allgemeinen Lehrplan basieren und nicht der Lösung persönlicher Probleme der Unterrichteten dienen. Auf der Grundlage Ihrer Qualifikationen wird die freiberufliche Dienstleistung auch aus gewerberechtlicher Sicht nicht in Frage gestellt.
Für die Kooperation mit anderen Lehrenden stehen Ihnen grundsätzlich folgende Varianten zur Verfügung:
- Gründung eines gemeinsamen Unternehmens, etwa einer GbR sowie
- Kooperation von selbstständigen Unterrichtern im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Tätigkeit (etwa als Unternehmer und Subunternehmer).
Das BMWi hilft Ihnen weiter zum Thema Kooperationen. Grundsatz: Eine Kooperation ist so gut wie die zugrundeliegende Vereinbarung!
Das BMWi informiert zu Rechtsformen.
Beachten Sie bitte die Pflichtversicherung von selbstständig Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2018
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