Antwort
Selbstständig tätige Coaching-Spezialisten („Nur-Coacher") werden nicht dem Katalogberuf des beratenen Betriebswirts zugeordnet (im Einkommensteuergesetz genannter freier Beruf). Begründung: Sie konzentrieren sich nicht auf die spezifische Beratung des mentalen Bereichs in kommunikativer Weise. Aber der Coach kann freiberuflich tätig sein in unterrichtender Form. Beispiel: Selbstständige Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater, die sich darauf spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, werden unterrichtend tätig (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003). Würden jedoch einzelne Mitarbeiter gecoacht, so wäre dies nicht freiberuflich.
Coaching kann freiberuflich sein, sofern diese Tätigkeit zu psychologischen, pädagogischen, sozialpädagogischen, medizinischen, juristischen und theologischen Berufsbildern zählt auf der Grundlage einschlägiger Hochschulausbildungen (Ausnahme: Heilpraktiker für Psychotherapie).
Nähere Informationen zum freien Beruf des beratenden Betriebswirtes finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf.
Ergänzend verweise ich auch auf die Informationen des BMWi zu unterrichtenden Tätigkeiten - für Sie insbesondere zum Coaching - in der „PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?“.
Schlussfolgerung: Kein Unterricht, jedoch eine beratende Tätigkeit liegt vor, wenn die Erarbeitung oder Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes im Vordergrund steht. Beim systemischen Coaching wird die Auffassung vertreten, dass kein schulmäßiges Programm mit individuellem Bezug umgesetzt wird, sodass keine unterrichtende Tätigkeit vorliegt. Im Falle einer beratenden Tätigkeit muss für das Vorhaben ein Gewerbe angemeldet werden, sofern diese Beratung nicht den Anforderungen an die beratende Betriebswirtin entspricht (siehe Praxishilfe). Inwieweit Sie eine unterrichtende Dienstleistung anbieten, müssen Sie auf der Grundlage der Rechtsprechung im Vergleich mit Ihrer Tätigkeit bestimmen.
Die Ausbildungen und Berufsbilder in der Lebensberatung sind in Deutschland und Österreich nicht vergleichbar. In Österreich ist Lebens- und Sozialberatung im Rahmen eines rechtlich geregelten Berufes übrigens ein bewilligungspflichtiges, konzessioniertes Gewerbe. Sie wissen das sicher, ich erwähne es nur der Vollständigkeit halber. Die obigen Feststellungen stellen nicht einmal im Ansatz Ihre Qualifikation für die genannten Tätigkeiten in Frage. Es geht lediglich um die einkommensteuerliche Zuordnung zu freien Berufen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Juli 2019