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Tanzkurse anbieten: Anmeldung?

Frage

Ich bin Angestellte in Vollzeit und möchte nebenberuflich Tanzkurse geben. Ich werde Kursgebühren von den Teilnehmern verlangen, um damit hauptsächlich meine Kosten decken zu können. Eine Gewinnerzielung steht nicht im Vordergrund. Können Sie mir raten, in welcher Form ich diese freiberufliche Nebentätigkeit anmelden soll und wo? Was muss ich dem Finanzamt melden? Muss ich sonst noch etwas beachten? Können Sie mir auch bezüglich der Versicherung für Teilnehmer einen Rat geben?

Antwort

Nach dem Einkommensteuerrecht werden alle Formen unterrichtender Tätigkeit den freien Berufen zugeordnet. Unterricht ist nach dieser Auffassung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrerinnen und Lehrer an Schülerinnen und Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei würde es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit handeln, die bei Ihnen nicht freiberuflich wäre. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Unterrichtende die ihr Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln. Die Erhebung von Kursgebühren für Ihre Tanzkurse steht der steuerlichen Freiberuflichkeit nicht entgegen.

Dennoch wird in der Praxis wegen unterschiedlicher Vorgaben aus Einkommensteuer- und Gewerberecht auch bei unterrichtenden Tätigkeiten wie Tanzschulung nicht selten eine Gewerbeanmeldung gefordert. Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung also die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung verlangt. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine „Dienstleistung höherer Art“ liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Gewerberechtlich werden Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm- und anderer Unterricht als Gewerbe erfasst. Eine Gewerbeanmeldung ist folglich rechtlich erforderlich (Ausnahmen bilden Musik- und Gesangsunterricht), wenn die persönliche Dienstleistung höherer Art nicht gegeben ist.

Einkommensteuerrecht und Gewerberecht haben hier also unterschiedliche Ansätze bei der Abgrenzung von freiem Beruf und Gewerbe. Das ist schwer zu verstehen, aber im Folgenden will ich Ihnen zeigen, wie Sie damit umgehen könnten.

Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständig Lehrende dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

Möchten Sie also auf der sicheren Seite sein, sollten Sie ein Gewerbe anmelden. Dabei ist das Folgende besonders wichtig: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssten Sie keine (Nach-)Zahlungen der Gewerbesteuer erwarten. Wenn Sie mit Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit unter der genannten Grenze bleiben, ist die Gewerbeanmeldung kein Problem. Auch die Industrie- und Handelskammer wird für Sie nicht zur finanziellen Belastung.

Beachten Sie bitte auch die „Kleinunternehmerregelung“: Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser absehbar nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: „Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung“.

Zur Nebentätigkeit weise ich noch auf das Folgende hin: Prinzipiell ist eine nebenberufliche Selbstständigkeit zulässig. Eine zeitliche Überschneidung der Tätigkeiten ist dabei auszuschließen. Auch die Vorschriften der Arbeitszeitgesetzgebung sind einzuhalten. Der Arbeitgeber kann solche Nebentätigkeiten verbieten, die zu einer Vernachlässigung der Pflichten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Hauptarbeitsverhältnis führen würden bzw. wenn unlauterer Wettbewerb vorliegt. Eine generelle Pflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Anzeige der Nebentätigkeit kann vertraglich vereinbart sein. Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass für jede Nebentätigkeit die Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich ist. Bestimmungen über Nebentätigkeiten können auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Sie sollten die Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers einholen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

Angestellte in Vollzeit und nebenberuflich Selbstständige müssen die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen. Sie erhalten dann einen Fragebogen, in dem Sie insbesondere die erwartete Höhe des Einkommens und den wöchentlichen Zeitaufwand angeben müssen. Exakte Grenzwerte zur Bestimmung, ob die selbstständige oder die angestellte Tätigkeit hauptberuflich ist, gibt es nicht. Zur Orientierung können Sie davon ausgehen, dass eine hauptberufliche Selbstständigkeit bei wöchentlich 18 Stunden und monatlich 1.260 Euro beginnt. Werden diese Grenzen unterschritten, können Sie als Angestellte und nebenberuflich Selbstständige die bisherigen Beiträge in der Pflichtversicherung weiterzahlen und müssen keine zusätzlichen Beiträge leisten.

Unfallversicherung: Sie sind nicht verpflichtet, eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Grundsätzlich ist jedoch zu empfehlen, über einen ergänzenden Schutz nachzudenken, da der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber Ihrer Angestelltentätigkeit nur für dessen Wirkungsbereich greift.

Wichtig ist die Berücksichtigung der Rentenversicherung für Selbstständige. Lehrende Berufe unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird und bereits im Hauptberuf durch eine Arbeitnehmertätigkeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Der Lehrbegriff der Rentenversicherung wird sehr weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe, Sportunterricht, Training oder Coaching ebenso dazu wie Supervision. Es gibt allerdings noch eine Ausnahmeregelung: Soweit Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer monatlich regelmäßig nicht mehr als 538 Euro (Stand: Jan.2024) verdienen, liegt keine Pflichtversicherung vor. Nähere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Zu Ihrer Frage nach der Berufshaftpflichtversicherung: Sie benötigen eine Lehrerhaftpflichtversicherung für den Bereich Sport/Tanz. Lassen Sie sich dabei von den Begriffen Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung nicht irritieren - entscheidend ist, das versichert ist! Wenn Sie bereits eine private Haftpflichtversicherung haben, so können Sie diese in eine „Berufshaftpflichtversicherung mit privater Haftpflicht“ erweitern. Finanziell ist die jährliche Zahlungsweise günstiger, denn bei halbjährlicher oder monatlicher Zahlung wird oft ein Aufschlag zwischen 3 und 10 Prozent verlangt. Den Beitrag für die Lehrerhaftpflichtversicherung können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu muss dieser Beitrag gesondert ausgewiesen sein.

Das Gewerbe melden Sie beim Ordnungsamt oder Gewerbeamt an (in großen Städten Bezirksamt). Das Finanzamt wird von dieser Behörde über die Anmeldung in Kenntnis gesetzt.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung

Stand:
Januar 2019

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