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Tennisunterricht anbieten: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich werde ab Oktober dieses Jahres meine eigene Tennisschule aufmachen. Ich werde für einen Verein sowohl das (Jugend-)Vereinstraining übernehmen als auch private weitere Stunden anbieten. Ich bin per Definition doch ein Freiberufler in einer unterrichtenden Tätigkeit, richtig? Welche Steuern muss ich an welcher Stelle zahlen?

Antwort

Für Ihren Tennisunterricht gilt nach dem Einkommensteuerrecht und der diesbezüglichen Rechtsprechung: Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Dies schließt einen Individualunterricht nicht aus. Werden die Kenntnisse aber nicht auf der Grundlage eines allgemein gültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einzelnen Sportarten wird hier in der Regel als unterrichtend und damit als freiberuflich eingestuft. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass Unterrichtende die ihre Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülerinnen und den Schülern zu vermitteln.

Nach dem Gewerberecht jedoch liegt Unterricht als „Dienstleistung höherer Art“ nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschulstudium erforderlich ist. Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht handeln. Nachhilfe- und Musikunterricht werden dabei als Schulunterricht angesehen. Tanz-, Sport-, Reit- oder ähnlicher Unterricht und damit auch Tennisunterricht stellen in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit dar. Die Unterlassung kann mit einer Geldbuße von maximal 1.000 Euro geahndet werden. Dies wäre der Höchstbetrag bei vorsätzlichem Handeln, der nach vorliegenden Erfahrungen bei Unterrichtern (zunächst) nicht erhoben wird. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass zahlreiche Lehrende in unterschiedlichsten Fächern fälschlicherweise von freiberuflichen Tätigkeiten ausgehen, weil ihnen der gewerberechtliche Aspekt nicht bekannt ist. Betroffene Personen gehen dann nach Anzeige eines freien Berufes beim Finanzamt ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

Sollten Sie sich entschließen, ein Gewerbe anzuzeigen, müssten Sie die Gewerbesteuer, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer berücksichtigen.

Sie machen eine Einkommensteuererklärung.

Eine Übersicht zum Thema Steuern bietet das BMWK unter: „Gründen – kurz und knapp: Steuern“

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
März 2019

Tipps der Redaktion:

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