Antwort
Für Ihre Tätigkeit der „Onlineschulungen“ und des „Coachings“ könnte u. U. eine Freiberuflichkeit aufgrund der sog. „unterrichtenden Tätigkeit“ i. S. d. § 18 EStG in Betracht gezogen werden. Unter Unterricht versteht man die „Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl 1996, 573). Eine organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Wissensvermittlung für das jeweilige Fachgebiet nach einem schulmäßigen Programm erfolgt und somit im Vorhinein bereits ein Lehrkonzept vorliegt. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Darüber hinaus tendieren Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. So können die Finanzämter bzw. die Gewerbeämter auch eine "Dienstleistung höherer Art" einfordern, die in der Regel durch ein relevantes Hochschul- oder Fachhochschulstudium gegeben wäre (Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4077/00). Wird keine „Dienstleistung höherer Art“ erbracht, wäre eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Für den Vertrieb von „Tierfutter, Bedarfsartikeln und Laborkits“ ist ein Gewerbe bei dem für Sie zuständigen örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Bei der Anmeldung eines freiberuflichen oder auch gewerblichen Einzelunternehmens erfolgt kein Eintrag ins Handelsregister. Auch eine Reisegewerbekarte gemäß § 55a GewO benötigen Sie nur für den Fall, dass Sie ohne festen Standort tätig werden, Ihre Kunden besuchen und Waren bzw. Dienstleistungen ohne vorherige Bestellung anbieten.
Grundsätzlich gilt bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und der Einfuhr von Waren in die Schweiz sind Einfuhrsteuer und/oder Schweizer Mehrwertsteuer zu zahlen.
Hilfe bekommen Sie bezüglich Gewerbeanmeldung und Gewerbevorschriften bei Ihrer örtlichen IHK und bei Steuerfragen bei einem Steuerberater.
Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass die Entscheidung (Freier Beruf oder Gewerbe) allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Das Finanzamt stuft Ihren Status, ob freiberuflich oder gewerblich, ausschließlich im Rahmen einer Betriebsprüfung verbindlich ein.
Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
September 2022
Tipps der Redaktion: