Antwort
Als Trainer kann der Zugang zu den freien Berufen unter bestimmten Voraussetzungen über die sog. „unterrichtende Tätigkeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) möglich sein.
Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist „die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht bzw. das Training kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Des Weiteren ist es erforderlich, dass für diese unterrichtende Tätigkeit eine höhere Qualifikation benötigt wird, um als Dienstleistung höherer Art angesehen zu werden. Dies ist entscheidend, da die freien Berufe unter anderem durch diese Eigenschaft definiert sind. Typischerweise wird ein Hochschulstudium als eine solche höhere Qualifikation angesehen. Es ist außerdem wichtig, dass Ihre Qualifikation für die Durchführung Ihrer Trainings auch benötigt wird. Wenn Ihr Training ohne Ihren Studienabschluss im Bereich Pferdewissenschaften nicht durchführbar wäre, ist eine freiberufliche Einstufung vom zuständigen Finanzamt durchaus denkbar.
Wenn Sie jedoch vorab ein individualisiertes Konzept entwickeln müssen, dann handelt es sich unter Umständen nicht mehr um Unterricht, sondern um eine beratende Tätigkeit. Eine Beratung im Bereich Wahrnehmung wäre freiberuflich, wenn Sie von einem Diplom-Psychologen oder jemandem mit einer vergleichbaren Ausbildung durchgeführt wird. Ohne eine solche Ausbildung würde es sich bei einer Beratung in Ihrem Fall um eine gewerbliche Tätigkeit handeln.
Beachten Sie, dass die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit begründet oder nicht, allein dem zuständigen Finanzamt obliegt. Außerdem stellt die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes dar. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung stuft das Finanzamt Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) verbindlich ein.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Lehrer oder Trainer, die regelmäßig mehr als 450,00 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich), gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Weitere Informationen finden Sie unter „Deutsche Rentenversicherung: Versicherungspflichtige Selbstständige“.
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de
Juli 2019
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