Antwort
Beginnen wir mit der guten Nachricht: Unabhängig davon, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind, können Sie eine Vielzahl von Berufsbezeichnungen verwenden, die gesetzlich nicht geschützt sind. Beispiele sind Trainerin, Dozentin, Coachin oder Pädagogin (zum Beispiel Tanzpädagogin). Lehrerin ginge auch, ist aber mit Vorsicht zu genießen, da die Amtsbezeichnung „Lehrerin“ gesetzlich geschützt ist! Bestimmte Abschlüsse sind hier nicht gefordert. Anders würde es aussehen bei Bezeichnungen wie „Diplom-Pädagogin“, wobei hier ein Schutz des Hochschulabschlusses vorliegt.
Sie können auch mit erworbenen Zertifikaten werben, auch wenn diese nicht mit einer staatlichen Anerkennung verbunden sind. Dabei ist aber zu beachten, dass Ihre (potenziellen) Kunden diese Bescheinigungen auf ihre Substanz hin prüfen werden (Dauer der Ausbildung usw.).
Kommen wir zu der Frage, ob Sie einen freien Beruf ausüben oder gewerblich tätig sind. Nach dem Einkommensteuerrecht werden alle Formen unterrichtender Tätigkeit den freien Berufen zugeordnet. Unterricht ist nach dieser Auffassung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei würde es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit handeln, die bei Ihnen nicht freiberuflich wäre. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Unterrichtende die ihr Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln. Die Erhebung von Kursgebühren steht der steuerlichen Freiberuflichkeit nicht entgegen.
Dennoch wird in der Praxis wegen unterschiedlicher Vorgaben aus Einkommensteuer- und Gewerberecht auch bei unterrichtenden Tätigkeiten wie Tanzschulung nicht selten eine Gewerbeanmeldung gefordert. In der Gewerbeordnung steht: „Die Ausübung als Tanzlehrer und das Anbietung von Tanzkursen stellte eine gewerbliche Tätigkeit dar, die anzeigepflichtig ist. Eine Gewerbefreiheit nach § 6 GewO liegt hier nicht vor, da Tanzkurse nicht als gewerbefreier Unterricht eingestuft werden.“
Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung also die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung verlangt. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine „Dienstleistung höherer Art“ liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Gewerberechtlich werden Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm- und anderer Unterricht als Gewerbe erfasst. Eine Gewerbeanmeldung ist folglich rechtlich erforderlich (Ausnahmen bilden Musik- und Gesangsunterricht), wenn die persönliche Dienstleistung höherer Art nicht gegeben ist.
Einkommensteuerrecht und Gewerberecht haben hier also unterschiedliche Ansätze bei der Abgrenzung von freiem Beruf und Gewerbe. Das ist schwer zu verstehen, aber im Folgenden will ich Ihnen zeigen, wie Sie damit umgehen könnten.
Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständig Lehrende dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Ab welchem Umsatz Sie Gewerbesteuer zahlen müssten, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab (Ort der Berufsausübung, andere Einkünfte usw.). Dazu sollten Sie einen Steuerberater befragen.
Abschließend weise ich noch auf die Pflichtversicherung von selbstständig Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung hin. Nähere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Nähere Informationen zu unterrichtenden Tätigkeiten im freien Beruf finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2019
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