Antwort
Einkommensteuerrechtlich können Coachings als sog. „unterrichtende Tätigkeit“ (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) eingestuft werden. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Im Vordergrund steht die reine Wissensvermittlung. Dies kann im Rahmen von Einzel- oder Gruppenseminaren, Workshops o.ä. erfolgen. Geht es in Ihrem Coaching hingegen um die Erarbeitung individueller Konzepte, wird der Bereich des Unterrichts in der Regel verlassen und es handelt sich um eine gewerbliche Beratung.
Bezogen auf Ihre Ausbildung zur psychologischen Beraterin empfehle ich Ihnen ergänzend den nachfolgenden Beitrag zur Freiberuflichkeit im BMWK-Existenzgründungsportal.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
www.ifb.uni-erlangen.de
Stand:
Juni 2020
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