Antwort
Ein Unternehmen, eine GbR, kann auch unter einem Firmensitz in mehreren Geschäftsfeldern aktiv sein. Erforderlich ist eine Gewerbeummeldung, Sie müssen die Gewerbeerweiterung dem Gewerbeamt melden. Eine Einschränkung gibt es nur dann, wenn z.B. Ihr zweites Gewerbe erlaubnispflichtig ist.
Die Bezeichnung „Institut“ ist rechtlich nicht geschützt. Grundsätzlich kann also jede Person ein Institut gründen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine wissenschaftliche, wirtschaftliche, kulturelle oder künstlerische Einrichtung handelt.
Bei der Gründung eines Instituts mit Gewinnerzielungsabsicht ist es sehr wichtig, dass Sie den Namen so wählen, dass Ihr Institut deutlich von öffentlichen Einrichtungen unterscheidbar ist. Ihr gewerbliches Institut darf nicht den Anschein erwecken, dass es eine staatliche Forschungs- oder Bildungseinrichtung ist. Ein Institut kann auch die Rechtsform einer GbR haben.
Relevant für Ihre Fragestellung ist auch, ob Ihre Geschäftsideen miteinander verknüpfte oder voneinander getrennte Bereiche sind.
Berücksichtigen müssen Sie dabei, dass durch den Betrieb von zwei unterschiedlichen Geschäftsfeldern, die unter einem Dach verbunden sind, auch steuerrechtliche Fragestellungen relevant sind. Bitte wenden Sie sich für diese Fragen an einen Steuerberater.
Es kann durchaus sinnvoll sein, für beide Firmen eine separate Buchhaltung zu führen. Nur so können Sie Kosten und Erträge verursachungsgerecht zuordnen und erkennen, ob Ihr jeweiliges Geschäftsmodell erfolgreich ist oder nicht.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
Februar 2021