Antwort
Grundsätzlich muss man zwischen einer Fremdgeschäftsführerin und einem Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ohne Anteile an der Gesellschaft) und einer geschäftsführenden Gesellschafterin bzw. einem geschäftsführenden Gesellschafter unterscheiden.
Eine Gesellschafterin-Geschäftsführerin oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer sind, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können, grundsätzlich keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und können auch unentgeltlich für die Gesellschaft tätig werden.
Bei einer Fremdgeschäftsführerin oder einem Fremdgeschäftsführer wird eine persönliche Abhängigkeit, insbesondere wenn sie keine Gesellschafterin bzw er kein Gesellschafter sind und nur einen eingeschränkten Zuständigkeitsbereich haben (bei Ihnen der Sicherheitsdienst, Wach- und Objektschutz), vermutlich angenommen. In so einem Fall wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesehen und unterliegt den gesetzlichen Regelungen, wie z.B. dem Mindestlohngebot.
Darüber hinaus haftet eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen persönlich gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis.
Ich empfehle Ihnen das Gespräch mit einer auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwältin oder mit einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen und sich persönlich beraten zu lassen.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
Oktober 2020
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