Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt vor Ort und sollte vor Ausübung des Gewerbes erfolgen. Die Anmeldung des Gewerbes kostet eine einmalige Gebühr. Diese erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt.
Bezüglich Ihrer Gewerbeanmeldung bzw. Ihrer Existenzgründung können Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer (Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) beraten lassen. Gewerbetreibende werden in der Regel Mitglied bei der zuständigen Kammer. Für Gründer und Kleinunternehmen bestehen Ausnahmen zur Beitragszahlung.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unterliegen wie Ihr Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Ihren Gewinn ermitteln Sie durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), die Sie der Einkommensteuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Nähere Informationen zur Einkommensteuer finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 wenden.
Bitte prüfen Sie evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag, die bezüglich einer Nebentätigkeit einzuhalten sind. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbstständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Kommen Sie einer vertraglich vereinbarten Meldepflicht nicht nach, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen für Sie haben.
Im BMWK-Existenzgründungsportal finden Sie weitere hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Für weitere Informationen können Sie sich an unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 wenden
Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60
Stand:
August 2020
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