Antwort
Ihr Gewerbe müssen Sie nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.
Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.
Ihr Gewerbe gehört zum Handel und fällt in die Zuständigkeit der IHK.
Auch wenn das Gewerbeamt die IHK über Ihre Gewerbeanmeldung informiert, so empfiehlt es sich mit der Gewerbeanmeldung auch direkt das Gespräch mit der IHK zu suchen.
Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Auch hier empfiehlt es sich, direkt das Gespräch zu suchen und nicht darauf zu warten, bis Sie angeschrieben werden.
Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist.
Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung. Ob und welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen, sollten Sie direkt mit Ihrer Ansprechpartnein oder rIhrem Ansprechpartner beim Finanzamt besprechen. Auf jeden Fall müssen Sie Vorauszahlungen, die Sie leisten müssen, in Ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Sie unterstützen Ihre Mitgliedsunternehmen bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Sie kümmern sich um Verletzte und Erkrankte und sorgen für eine bestmögliche Wiedereingliederung.
Unter Umständen müssen Sie bzw. Ihr Unternehmen auch Mitglied in einer Berufsgenossenschaft werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie Mitarbeiter, auch Aushilfskräfte, beschäftigen oder zukünftig beschäftigen werden. Sie sollten auch hier das Gespräch suchen und sich über eine eventuell notwendige Mitgliedschaft informieren.
Darüber hinaus müssen Sie auch Ihre Krankenkasse informieren, dass sich an Ihrem beruflichen Status etwas geändert hat. Das ist auch der Fall, wenn Sie Ihr Gewerbe nur nebenberuflich betreiben. Um eine nebenberufliche Selbstständigkeit handelt es sich normalerweise, wenn nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich im Nebenberuf gearbeitet wird und mit dem Nebenerwerb kein höheres Gehalt als das reguläre Arbeitseinkommen erzielt wird.
Außerdem müssen Sie weitere Regelungen berücksichtigen.
Die Kennzeichnungspflicht im Warenverkehr ist im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt. Ein Produkt, welches in Deutschland verkauft werden soll, darf grundsätzlich nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Grundsätzlich gilt für alle Produkte, dass der Name und die Anschrift des Herstellers oder Importeurs auf dem Verbraucherprodukt oder auf der Verpackung anzugeben sind. Anschrift bedeutet dabei Postanschrift. Die Angabe einer elektronischen Adresse (Internet oder Email) ist nicht ausreichend.
Das Produkt ist zudem so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, beispielsweise durch Typen- oder Seriennummern, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar. Schließlich muss der Verbraucher alle erforderlichen Informationen erhalten, damit dieser die Gefahren, die von dem Produkt ausgehen, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Das bedeutet, dass wenn bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern ist.
Bei Handdesinfektionsmitteln handelt es sich um Biozid-Produkte. Enthält die Händedesinfektion einen oder mehrere verschreibungspflichtige Stoffe, so gilt sie als Arzneimittel und muss auch als solches zugelassen werden, bevor es in den Verkehr gebracht werden darf. Des Weiteren gilt ein Händedesinfektionsmittel als Arzneimittel, wenn es überwiegend für medizinische Zwecke bestimmt ist.
Das gleiche gilt auch für die Hautcreme, auch hier kommt es auf die Zusatzstoffe an.
Detaillierte Regelungen finden sich auch im Medizinproduktegesetz.
Weiterführende Informationen finden Sie bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Um Fördergelder zu beantragen, benötigen Sie einen Businessplan. In der Regel erfolgt die Abwicklung über die Hausbanken der Antragsteller.
Es gibt eine Reihe von Unternehmen, die für die Produktion in Frage kommen. Hier helfen Ihnen die Industrie- und Handelskammer sowie die Wirtschaftsförderungsgesellschaften in Ihrer Region weiter.
Ihr Gründungsvorhaben, mit allen benötigten Zulassungen, ist sehr komplex, darum möchte ich Sie abschließend noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
August 2020
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