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Verkostungen anbieten: erste Schritte?

Frage

Ich habe eine Frage zu den Formalien / zur Gewerbeanmeldung zu meinem Geschäftsmodell. Ich plane als „Freelancer“ die Durchführung von Genussmittelverkostungen (Spirituosen, Weine, Biere, Speiseöle, Schokoladen usw.). Verkostungen werden entweder selbst organisiert oder für Firmen oder private Veranstalter durchgeführt. Die Tätigkeit erfolgt zunächst nebenberuflich. Der Betrieb eines eigenen Raums im Sinne einer Gaststätte oder eines Verkaufsraums ist zunächst nicht vorgesehen.

Eine Gewerbeanmeldung muss erfolgen, das ist mir klar. Aber folgende Fragen sind für mich offen:

  • Welcher Schlüssel ist für die Gewerbeanmeldung relevant?
  • Ist für diese Tätigkeit eine Schanklizenz erforderlich, soweit es sich um alkoholische Genussmittel handelt?
  • Und da ich voraussichtlich in verschiedenen Bundesländern tätig sein werde: Ist die Tätigkeit in jedem Bundesland gesondert genehmigungspflichtig?

Antwort

Da Sie im Rahmen Ihrer geplanten Genussmittelverkostung vor Ort für Dritte tätig werden, findet für Sie das BbgGastG Anwendung. Der DEHOGA kann Ihnen Auskunft darüber erteilen, ob es sich in Ihrem Fall um ein Gaststättengewerbe im Reisegewerbe handelt und ob Sie bei einer bundeslandübergreifenden Tätigkeit eine Genehmigungspflicht je Bundesland benötigen. Zu prüfen ist darüber hinaus bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt, ob Sie für Ihre Tätigkeit eine Schanklizenz benötigen.

Das Reisegewerbe ist grundsätzlich in Titel III der Gewerbeordnung geregelt. Die Erlaubnis für Alkoholausschank und -verkauf im Reisegewerbe kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Regionale IHKs geben zumeist Auskunft, ob in dem jeweiligen Bundesland die Erlaubnis vorliegt oder nicht.

Das Betreiben einer Gaststätte im Reisegewerbe außerhalb der Niederlassung bzw. ohne Führung einer solchen bedarf einer Genehmigung. Grundlage dafür bildet die Gewerbeordnung und die Pflicht zur Reisegewerbekarte, bei Ausschank von Getränken oder das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle.

Der Tatbestand eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe ist erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, „an Ort und Stelle zu verzehren“. Der Verkauf von Speisen, die lediglich für das „Weitergehen“ verpackt verkauft werden, stellt kein Gaststättengewerbe dar.

Quelle:
Dr. Angelika Eichenlaub
Beratung, Coaching, Training

Stand:
Februar 2023

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