Antwort
Ihre Frage beinhaltet zwei Themenbereiche: Kleingewerbe vs. Kleinunternehmerregelung sowie gewerblich vs. freiberuflich!
Kleingewerbe vs. Kleinunternehmerregelung
Was ist ein Kleingewerbe? Was unterscheidet es von einem „richtigen“ oder „großen“ Gewerbebetrieb und von anderen Formen der Selbstständigkeit?
Als Gewerbe gilt zunächst einmal jede eigenverantwortliche unternehmerische Tätigkeit. Dazu gehören insbesondere Industrie- und Handwerksbetriebe sowie Händler aller Art und die meisten Dienstleister. Ein Kleingewerbe ist vereinfacht gesagt ein gewerbliches Unternehmen, dessen Betreiber sich nicht an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und andere kaufmännische Spezialvorschriften zu halten braucht, weil „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 HGB). D.h. die gewerbliche Tätigkeit wird tatsächlich nur nebenbei und in sehr eingeschränktem (zeitlichen) Umfang ausgeübt.
Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuervoranmeldung. Im Rahmen der Anmeldung zur steuerlichen Erfassung können Unternehmen (egal ob gewerblich oder freiberuflich) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern ihr Umsatz nicht mehr als 22.000 Euro pro Jahr (bis 31.12.2019: 17.500 Euro) beträgt. Das bedeute: sie verzichten auf die (monatliche) Umsatzsteuervoranmeldung. Unternehmen haben zwei Arten von Belegen: Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen. Üblicherweise enthält jede Rechnung u.a. folgende Angaben: Netto-Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer-Prozentsatz, Umsatzsteuerbetrag in Euro und Brutto-Rechnungsbetrag. Bei Eingangsrechnungen spricht man von Vorsteuer - bei Ausgangsrechnungen von Mehrwertsteuer.
Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung melden man dem Finanzamt, wie viel Vorsteuer man im zurückliegenden Zeitraum an Lieferantinnen und Lieferanten bezahlt hat und wie viel Umsatzsteuer man von Kundinnen und Kunden vereinnahmt hat. Die Vorsteuer erhält man im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückerstattet - die Mehrwertsteuer muss man an das Finanzamt abführen. Je nachdem ob man mehr Ausgaben oder Einnahmen gehabt hat, erhält man eine Umsatzsteuer-Rückerstattung (Vorsteuer > Mehrwertsteuer) oder man muss Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Vorsteuer < Mehrwertsteuer). Wenn man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, verzichtet man auf die (monatliche) Umsatzsteuervoranmeldung. Das bedeutet, man erhält die an Lieferantinnen und Lieferanten bezahlte Vorsteuer nicht zurückerstattet und man darf auf seinen Ausgangsrechnungen (an die Kunden) die Mehrwertsteuer nicht offen ausweisen und sie auch nicht vereinnahmen.
Gewerblich vs. freiberuflich
Ein Gewerbetreibender ist zunächst jeder Selbstständige, der ein Gewerbe ausführt. Als Gewerbe wird jede wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeführt wird. Die ausgeführte Tätigkeit dient der Absicht, auf Dauer mit dem Gewerbe Gewinne zu erzielen. In welchem Beruf man sein Gewerbe ausübst, spielt hierbei zunächst keine Rolle. Als Gewerbetreibender musst man sein Gewerbe vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, um einen Gewerbeschein zu erhalten. Man unterliegt der Pflicht, Gewerbesteuer zu zahlen und muss das Gewerbe entsprechend beim Finanzamt anmelden. Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung (GewO). Im Gegensatz dazu legt § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) genau fest, welche Tätigkeiten zu den freien Berufen zählen. Zu diesen sogenannten Katalogberufen zählen selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Der Definition zufolge ist für die Zuordnung zu dieser Kategorie eine besondere Qualifikation nötig und die ausgeübte Tätigkeit trägt zum Wohl der Allgemeinheit bei. Der Freiberufler zeichnet sich dadurch aus, dass er weder etwas herstellt noch verkauft und somit kein Warenaustausch stattfindet.
Zur Gruppe der Freiberufler zählen Ärzte, Apotheker sowie Therapeuten, Heilpraktiker und Krankengymnasten, Architekten, Ingenieure, Handelschemiker, Handwerker und Informatiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, beratenden Volks- und Betriebswirte, Anwälte und Notare, Journalisten, Bildberichterstatter, Autoren und Übersetzer, freie Lehrer oder Erzieher sowie Lotsen. Als Freiberufler muss man seine Beschäftigung aus steuerrechtlichen Gründen ebenfalls beim Finanzamt anmelden und eine Steuer- -Nummer beantragen. Im Vergleich zur Selbstständigkeit als Gewerbetreibender genießt man als Freiberufler aber das Privileg, kein Gewerbe anmelden und somit auch keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Auf der anderen Seite gibt es für viele dieser Berufsgruppen bestimmte Kammern wie die Rechtsanwaltskammer für Anwälte, in denen sie sich verpflichtend anmelden müssen, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Hier werden entsprechende Zahlungen fällig. Es ist nicht immer ganz eindeutig, welche Berufe als freie Berufe vom Finanzamt anerkannt werden. Insbesondere katalogähnliche Berufe sind nicht immer explizit aufgeführt, was immer wieder zu Spekulationen und Unklarheiten führt. Ob man als Freiberufler anerkannt wird, kann letztendlich nur das Finanzamt feststellen. Wenn man sich unsicher ist, ob die Tätigkeit tatsächlich zu den freien Berufen zählt, sollte man das vorab unbedingt mit dem zuständigen Finanzamt abklären.
Beachte: Die Kleinunternehmerregelung kann sowohl von Gewerbetreibenden als auch von Freiberuflern in Anspruch genommen werden.
Nur zu Ihren Fragen:
Wenn das Gewerbe noch angemeldet ist und im Laufe der Zeit nicht bereits von Amts wegen stillgelegt wurde, können Sie es komplett umschreiben oder neu anmelden, der Verwaltungsaufwand ist identisch - es gibt keinen wesentlichen Vor- oder Nachteil. Im Rahmen der Um- bzw. Neuanmeldung müssen Sie ohnehin die frühere Steuernummer angeben.
Ist es alternativ sinnvoller, sich als Freiberufler anzumelden und nicht als Kleinunternehmer? Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit beginnen möchten, dann können Sie das o.g. frühere Gewerbe ohnehin nicht nutzen und ummelden - dann müssen Sie die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt neu anmelden. Ob das Finanzamt dann die freiberufliche Tätigkeit anerkennt oder nicht, muss geprüft werden. Die Frage nach der Kleinunternehmerregelung müssen Sie sich selber beantworten. Wollen Sie den Vorsteuerabzug und damit den Liquiditätsvorteil für sich nutzen - ja oder nein?
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
Juli 2020
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