Antwort
Grundsätzlich ist es zunächst einmal so, dass auch ein zweites Gewerbe angemeldet werden kann. Laut §3 GewO können Sie mehrere Gewerbe parallel ausüben.
Beachten Sie dabei aber bitte, dass die Umsätze der verschiedenen selbstständigen Tätigkeiten für die Bewertung der Kleinunternehmertätigkeit in der Summe betrachtet werden! Sollten Sie mit beiden Tätigkeiten die Jahres-Umsatzgrenze i.H.v. insgesamt 22.000 Euro überschreiten, gelten Sie nicht mehr als Kleinunternehmerin.
Zusätzlich möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie für die angestrebte Lebensmittelproduktion zwingend die geltenden Hygieneverordnungen beachten müssen.
Grundsätzlich können Sie auch, wenn Sie privat Kreditverpflichtungen haben, ein (weiteres) Gewerbe eröffnen. Wenn Sie jedoch für Ihr neues Gewerbe weitere Kredite aufnehmen müssen, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Gewerbeanmeldung mit einem Businessplan für Ihr neu geplantes Gewerbe bei Ihrem Bankberater zu melden und Ihre Kreditwürdigkeit zu erfragen. Teilt dieser Ihnen mit, dass Sie keinen weiteren Kredit erhalten, haben Sie noch die Möglichkeit sich bei weiteren Banken mit Ihrem Businessplan vorzustellen.
Hilfreich ist es auch, vorab mal eine Schufa-Selbstauskunft anzufordern.
Wenn Sie hier „Negativmerkmale“ haben, werden Sie in der Regel keine Bankfinanzierung erhalten.
Ein auf Spenden basiertes Crowdfunding ist ebenfalls grundsätzlich möglich, jedoch gibt es in Deutschland bisher keine spezifische gesetzliche Grundlage dazu. Dennoch ist es gerade für Start-ups ein beliebtes Mittel, um eine Anschubfinanzierung zu generieren.
Laut Ihrer Formulierung ziehen Sie eine Insolvenz in Erwägung (wir gehen hier von einer Privatinsolvenz aus). Dazu müssen Sie zunächst über eine Schuldnerberatung oder einen Rechtsanwalt versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern zu einigen. Gelingt dies nicht, werden Sie bei der Beantragung der Privatinsolvenz von ebendiesen unterstützt.
Wie Sie im Zusammenhang mit einem laufenden Insolvenzverfahren weiter agieren können, müssen Sie mit ihrem zuständigen Treuhänder besprechen. Denn er verwaltet und verwertet Ihr Vermögen sowie Ihr pfändbares Einkommen. Dazu werden, unserer Einschätzung nach, auch die Einnahmen aus einer spendenbasierten Crowdfunding-Aktion zählen. Daneben benötigen Sie zur Gründung eines Unternehmens - während einer laufenden Insolvenz - eine Freigabeerklärung Ihres Treuhänders. Dieser muss klären, ob Vermögen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit (bestehende und ggfs. neugegründete) zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche im Verfahren geltend gemacht werden können. Außerdem sind Sie nicht mehr kreditwürdig und dürfen keine neuen Kredite aufnehmen.
Besprechen Sie diese Themen unbedingt mit Ihrer Steuerberaterin oder ihrem Steuerberater bzw. einer Rechtsanwälti oder einem Rechtsanwalt, welche auch im Insolvenzrecht versiert ist.
Wir raten davon ab „vorschnell“ eine Insolvenz zu beantragen! Informieren Sie sich ausgiebig über Vor- und Nachteile einer Insolvenz. Erst wenn die Privatinsolvenz wirklich die letzte Möglichkeit ist, die noch bleibt, um aus der Schuldenfalle zu kommen, sollte sie angemeldet werden.
Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Stand:
November 2020