Navigation

Lebensmittel-Verkaufsautomaten aufstellen: Erste Schritte?

Frage

Ich plane, einen Laden aufzumachen, in dem Automaten mit Getränken, Snacks, Tiefkühlpizza, Maultaschen etc. verkauft werden. Nun habe ich die Frage, ob ich hierfür bestimmte Lizenzen benötige, da ich Lebensmittel anbiete. Wenn ja, welche benötige ich? Wie verhält es sich zudem, wenn ich auch Tabakwaren und alkoholische Getränke und Spirituosen anbieten möchte?

Antwort

Grundsätzlich müssen Sie ein Gewerbe anmelden, was wiederum eine Rückmeldung beim Finanzamt und der lokalen IHK auslöst. Darüber hinaus benötigen Sie, wenn Sie zubereitete Lebensmittel anbieten, ein aktuelles Gesundheitszeugnis, welches Sie bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort beantragen und erhalten. Hilfreich sind darüber hinaus Erfahrungen im Einzelhandel sowie im Verkauf.

Sollten Sie in Ihren Geschäftsräumen einen Verkaufsautomaten aufstellen wollen, müssen Sie sich als Lebensmittelunternehmen registrieren lassen. Genaueres dazu erhalten Sie unter § 14 Absatz 3 der Gewerbeordnung (GewO).

Wenn Sie alkoholische Getränke verkaufen wollen, beachten Sie bitte:

Nach dem aktuellen Gewerberecht sind keine speziellen fachlichen Qualifikationen für den Verkauf von alkoholischen Getränken nachzuweisen. Allerdings gilt es einige Vorschriften zu beachten:
Wer Alkohol verkaufen möchte, muss die geltenden Jugendschutzbestimmungen nach § 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) kennen und zwingend anwenden. Dazu zählt auch, dass der entsprechende Abschnitt aus dem Jugendschutzgesetz an der Verkaufsstätte auszuhängen ist und die geltenden Altersgrenzen für den Verkauf an Konsumenten eingehalten – sowie im Zweifelsfalle überprüft – werden muss (z.B. durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises).

Verstöße von Gewerbetreibenden gegen die geltenden Bestimmungen können hohe Geldbußen und in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Der Verzehr alkoholischer Getränke ist an der Verkaufsstelle vor Ort – ohne eine entsprechende Konzession (Schanklizenz) – nicht gestattet. Auch wenn der Verkauf nicht überwiegend zum direkten Verzehr gedacht ist, beachten Sie dennoch: Wenn die Flaschen geöffnet werden und Ihre Kunden diese direkt verzehren, benötigen Sie gemäß § 3 des Gaststättengesetzes (GastG) eine Konzession!

Es ist ratsam im Zweifelsfall eine Konzession zu beantragen, dann sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Die Beantragung läuft über das örtliche Ordnungsamt.

Quelle:
Sven Neumann
Diplom-Kaufmann

Stand:
März 2023

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben